Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Quelle: Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm der Überbrückungshilfen in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgeführt werden soll:Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, besser zu erreichen, sollen allerdings im Vergleich zur Überbrückungshilfe I folgende Änderungen am Programm vorgenommen werden:
  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet: 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten), 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten), 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Einbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem digitalisierten Verfahren unter Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung soll ab Mitte Oktober möglich sein, sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen wollen BMWi und BMF noch bekanntgeben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.
Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.
Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf

Telefon: 0211 – 66 90 6-0
Telefax: 0211 – 66 90 6-800

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Internet: www.stbverband-duesseldorf.de

Corona-Hilfspaket: Übersicht der aktuellen Planung

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

sicher haben Sie bereits aus der Presse erfahren, dass die Bundesregierung zahlreiche weitere Maßnahmen plant, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise abzumildern. Diese Maßnahmen sollen im Rahmen eines Konjunkturpaketes auf den Weg gebracht werden. Beschlossen sind diese Maßnahmen jedoch noch nicht. Wir gehen jedoch davon aus, dass die planten Änderungen im Wesentlichen umgesetzt werden und möchten Sie daher bereits im Vorfeld darüber informieren.

Wir erwarten, dass sich insbesondere aufgrund der befristeten Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes umfangreiche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltung und Vertragsgestaltungen ergeben.

Da das Konjunkturpaket noch nicht beschlossen wurde, gibt es hierzu noch keine konkrete Handlungsempfehlung. So ist zur Zeit ist noch nicht geklärt, ob und in welcher Form es Übergangsregelungen geben wird.

Bereits jetzt möchten wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Maßnahmen geben, die Sie in der folgenden >> PDF Datei lesen können.

Wir rechnen damit, dass wir schon in den nächsten Tagen konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Coronavirus – wirtschaftliche Folgen

Liebe Mandanten,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Ihnen mitteilen, dass wir uns hier bei HRB auf Corona-Auswirkungen vorbereitet haben, um Ihnen durchgängig wie gewohnt zur Verfügung zu stehen. Und vor allem auch in dieser für viele besonderen, teilweise existentiellen Situation.

Die Wirtschaftsminister und Finanzminister des Bundes und der Länder haben Handlungsbedarf erkannt und bereiten Hilfsmaßnahmen vor. Wir hoffen sehr, dass diese Hilfen unbürokratisch zur Verfügung stehen werden:

  • Stundung fälliger Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Krankenkassenbeiträgen
  • Herabsetzung von (zukünftigen) Steuervorauszahlungen 2020
  • Antrag Kurzarbeitergeld und Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Aussetzen von Versicherungsbeiträgen
  • Aussetzen von Darlehenstilgungen
  • möglicherweise Inanspruchnahme zinsfreier Überbrückungsdarlehen
  • falls bewilligt: Antrag auf Zuschüsse (z. B. kfw, Bürgschaftsbank

Die landeseigenen Programme werden über die NRW.Bank Schnellprogramme aufgelegt.
Ab nächster Woche wird das Programm NRW.Bank- Universalkredit deutlich ausgeweitet. 
Es handelt sich hierbei um einen Betriebsmittelkredit, der innerhalb von 72 Stunden genehmigt werden soll. Die Kreditbeträge sind bis 250.000,00 € möglich und werden von der hauseigenen Bank vergeben. Die Kreditzinsen sollen zwischen einem und 7,9 % liegen. Das Land NRW übernimmt 80 % der Haftung. Mit diesem Kredit sollen Liquiditätsengpässe überwunden werden und ist ein Baustein für weitere Hilfsprogramme.

Die Programme werden von der bundeseigenen Kfw Bank zusätzlich ergänzt. Das Land NRW stellt pro Unternehmen bis zu 2,5 Million € zur Verfügung und stellt hierfür eine Landesbürgschaft aus. Auch diese sollen innerhalb von 72 Stunden genehmigt werden. Bei größeren Summen wird ein sogenanntes Landesbürgschaftsprogramm einspringen. Anträge können alternativ neben der Hausbank auch über www.ermoeglicher.de gestellt werden.

Hilfen für Kleinunternehmen:
Hier gibt es den so genannten Mikromezzaninfonds Deutschland. Dieser kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten eine stille Beteiligung bis zu 75.000,00 € eingehen. Der Kapitalgeber erhält keine Stimmrechte. Mit diesem Kapital kann die Bonität verbessert werden, so dass weitere Spielräume geöffnet werden, um z. B. Kredite etc. zu beantragen.

Verdienstausfall:
In Nordrhein-Westfalen sind die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalenlippe für die Entschädigung, Verdienstausfälle etc., sofern diese als Folge eines Tätigkeitsverbotes oder im Einzelfall angeordneter Quarantäne erfolgen, zuständig. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern sechs Wochen das Geld weiterzahlen müssen, können dieses bei den Landschaftsverbänden zurückerstattet bekommen. Ab der siebten Woche (42 Tage) erfolgt die Entschädigung automatisch von den Landschaftsverbänden an die Arbeitnehmer. Die Entschädigungen sind auch für selbstständig Tätige möglich, wenn diese aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen (behördlich angeordnet), die einem Tätigkeitsverbot gleichkommen, veranlasst sind. Die Anträge müssen innerhalb von drei Monaten – nach Aussprechen des Tätigkeitsverbots – beim LVR gestellt werden. Antragsformulare gibt es unter www.ser.lvr.de. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, Anträge auf Kurzarbeitergeld zu stellen. Hier verweisen wir auf die entsprechenden Links auf unserer Homepage.
ACHTUNG: Gilt nur bei Anordnung der Quarantäne, wohl nicht wegen Beschränkungen durch das Land NRW (aktuelle Auskunft LVR).

Weitere Links:
Land: www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
Bürgschaftsbank: https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/
Handwerkskammer: 0211/8795-555
IHK Düsseldorf: 0211-3557-666

Wir verfolgen selbstverständlich hier die aktuellen Entwicklungen. Bitte achten Sie aber auch auf Informationen Ihrer Berufsverbände und Kammern.

Hier ist eine kleine Zusammenstellung von Informationsmöglichkeiten. Für die Inhalte können wir keine Haftung übernehmen. Gerne erarbeiten wir eine individuelle Lösung mit Ihnen.

  • Kurzarbeit: s. Dateien im Anhang

Link zur KUG-Website:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Als Vorabinfo schicke ich Ihnen zusätzlich die ergänzenden Unterlagen (Checkliste Anzeige + Rechtl. Rahmenbedingungen) sowie den Link zu unserem Merkblatt „Kurzarbeitergeld“, dem Sie wesentliche allgemeine Informationen entnehmen können :

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Unter den unten aufgeführten links finden Sie zwei Erklär-Videos zum Thema:

Weitere Infos:

Ø  Die landeseigene Förderbank NRW.BANK berät in einer Hotline: 0211 91741 4800

Ø  Für Liquiditätshilfen in Form von Krediten kann die Bürgschaftsbank NRW mittelständischen Unternehmen in vielen Fällen schnell und unbürokratisch durch Ausfallbürgschaften helfen; verbürgt werden können Kredite bis grundsätzlich 1,5 Mio. Euro. Ab 1,5 Mio. Euro kann auf das Landesbürgschaftsprogramm zugegriffen werden, das auch Großunternehmen offensteht.

Ø  Sollte wegen des Coronavirus eine Quarantäne, ausgesprochen werden, können Betriebe (auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes) eine Entschädigung beantragen. Zuständig sind in NRW die Landschaftsverbände Rheinland – für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf – und Westfalen Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

Ø  Corona-Webseite des Wirtschaftsministeriums NRW:
www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner?fbclid=IwAR3Lnq5q4IPd0Dj4K2igKHcrL6N0J37ZV1nBZhw_prJNLFFwxaN50e5KeO8

Ø Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 möglich
https://www.arbeitsagentur.de/presse/2020-16-anzeigen-beschaeftigung-sb-bis-30-06-20

Mit freundlichen Grüßen HRB & Partner

Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.

Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze – inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) – im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die – zumindest zeitweise – Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).

Umsetzung der DS-GVO in der Steuerverwaltung

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.05.2018

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

GZ IV A 3 – S 0030/16/10004-21
DOK 2018/0342748

Das Bundesministerium der Finanzen informiert mit Schreiben vom 01.05.2018 über die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung. Den Download-Link zum allgemeinen Informationsschreiben finden Sie  direkt unterhalb.

Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen

Die Verwaltung hat sich vor einiger Zeit umfassend mit der lohn-und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen befasst (BMF-Schr.v. 14.10.2015,BStBl 15,IS.832).Ergänzend hierzu äußert sich nunmehr die OFD Nordrhein-Westfalen zum Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine betrieblich oder geschäftlich veranlasste Veranstaltung handelt. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer organisiert wird. Die Abzugsfähigkeit der Kosten dieser Veranstaltungen ist in der Höhe bekanntermaßen auf 110,00 Euro begrenzt

Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.ä.) teilnehmen. Die Kosten solcher Veranstaltungen sind in voller Höhe anzugsfähig, müssen allerdings von den Teilnehmer voll oder vom Veranstalter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

OFDNRW v.21.09.2016, Kurzinfo ESt20/2016, DStR2016,S.2757