Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.

Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze – inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) – im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die – zumindest zeitweise – Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).

Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018

Die zuständigen Finanzämter können ab dem 01.01.2018 eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

1. Zweck der Kassen-Nachschau

Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

2. Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung

Die Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen.

3. Kassenführung als steuerliche Grundaufzeichnung

Mit der Kassen-Nachschau werden steuerliche Grundaufzeichnungen überprüft. Diese steuerlichen Grundaufzeichnungen haben gewinnwirksame Auswirkungen auf zahlreiche Steuerarten, wie z. B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer.

4. Kassen-Nachschau als Sperrwirkung für strafbefreiende Selbstanzeige

Mit der Kassen-Nachschau kann eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige eintreten. Für eine umfassende Sperrwirkung reicht es aus, wenn lediglich ein strafbefangener Besteuerungszeitraum durch einen Sperrgrund erfasst ist. D. h. der strafbefangene, gesperrte Zeitraum infiziert alle weiteren Steuerstraftaten und sperrt auch diese. Dies hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

5. Rechtzeitige Fehlervermeidung bei der Kassenführung

Die Kassen-Nachschau, die ab dem 01.01.2018 möglich ist, wirkt somit auch in Zeiträume hinein, die bereits vor der Kassen-Nachschau liegen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass bei der Erfassung der Kasseneinnahmen Fehler vermieden werden bzw. bereits bestehende Fehlerquellen bereinigt werden.

Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Bitte vereinbaren Sie einen zeitnahen Beratungstermin.

Ihr HRB Team