Kassen-Nachschau: Fiskus beschneidet Ihre Rechte

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, in Ihrem Geschäft ohne Anmeldung eine sogn. Kassen-Nachschau, also eine Überprüfung der Kassen und der Kassenbestände, durchzuführen.

Gegen eine solche Kassen-Nachschau können Sie Einspruch einlegen, allerdings nur während der Prüfung!  Der Amtsträger muss den Einspruch entgegennehmen. Nach Beendigung der Kassen-Nachschau allerdings ist der Einspruch unzulässig. Sollte also bei Ihnen ein Prüfer erscheinen, legen Sie umgehend Einspruch gegen die Maßnahme ein. Wenn irgendwie möglich, informieren Sie Ihren Steuerberater. Wir werden ggfs. den Einspruch während der Prüfung an das Finanzamt per Fax oder an Sie zur Aushändigung an den Prüfer schicken.

Derzeit ist noch ungeklärt, ob eine Prüfung überhaupt stattfinden darf, wenn der Betriebsinhaber nicht anwesend ist, die Finanzverwaltung prüft aber dennoch. Z.B. in diesem Fall verlieren Sie Ihre Rechte, wenn der Einspruch nicht erfolgt.

Kassen-Nachschau durch das Finanzamt ab 2018

Die zuständigen Finanzämter können ab dem 01.01.2018 eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

1. Zweck der Kassen-Nachschau

Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

2. Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung

Die Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen.

3. Kassenführung als steuerliche Grundaufzeichnung

Mit der Kassen-Nachschau werden steuerliche Grundaufzeichnungen überprüft. Diese steuerlichen Grundaufzeichnungen haben gewinnwirksame Auswirkungen auf zahlreiche Steuerarten, wie z. B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer.

4. Kassen-Nachschau als Sperrwirkung für strafbefreiende Selbstanzeige

Mit der Kassen-Nachschau kann eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige eintreten. Für eine umfassende Sperrwirkung reicht es aus, wenn lediglich ein strafbefangener Besteuerungszeitraum durch einen Sperrgrund erfasst ist. D. h. der strafbefangene, gesperrte Zeitraum infiziert alle weiteren Steuerstraftaten und sperrt auch diese. Dies hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

5. Rechtzeitige Fehlervermeidung bei der Kassenführung

Die Kassen-Nachschau, die ab dem 01.01.2018 möglich ist, wirkt somit auch in Zeiträume hinein, die bereits vor der Kassen-Nachschau liegen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass bei der Erfassung der Kasseneinnahmen Fehler vermieden werden bzw. bereits bestehende Fehlerquellen bereinigt werden.

Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Bitte vereinbaren Sie einen zeitnahen Beratungstermin.

Ihr HRB Team