airbnb: Einkünfte aus der Vermietung erklärt?

Aktuell werten die Finanzämter und Steuerfahndungsstellen Daten insbesondere des Vermietungportals airbnb aus.

Bekanntlich hatte das Buchungsportal airbnb schon vor einiger Zeit umfangreiche Daten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt.

Sofern die bei der Plattform angemeldeten Vermieter die Einkünfte aus der Vermietung nicht erklärt haben sollten, werden nach der bisherigen Erfahrung regelmäßig direkt Strafverfahren gegen die jeweiligen Personen einleitet.

Betroffene Vermieter, die in der Vergangenheit Zimmer, Wohnungen oder Ferienunterkünfte über diese oder auch andere Plattformen wie bspw. 9flats.com, Wimdu oder BestFewo angeboten haben und die aus der Vermietung erzielten Einkünfte steuerlich nicht deklariert haben, müssen daher mit unerwünschter Post vom Finanzamt rechnen.
Sollte noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sein, ist Betroffenen regelmäßig zu raten,  schnellstmöglich eine entsprechend § 371 AO in der aktuellen Fassung strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Eine Strafbefreiung kann natürlich nur erlangt werden, sofern die Finanzbehörden die Tat noch nicht entdeckt haben. Schnelles Handeln ist also zu empfehlen.

Verlängerung der Stundungsmöglichkeit für Steuern angekündigt
Die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen sollen laut Ankündigung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz verlängert werden. Zinslose Stundungen sollen danach bis zum 30.9.2021 gewährt werden. 
 
Überbrückungshilfe III: Beginn der Bearbeitung und Bewilligung
 
Seit 17. März können die Anträge auf Überbrückungshilfe III bearbeitet und bewilligt werden. Zuvor gab es nur Abschlagszahlungen.

Überbrückungshilfe II: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 31. März

Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. 

„Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat eine 14-seitige PDF zur Abgrenzung „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ veröffentlicht. Ich habe Ihnen das PDF angehängt.

Referentenentwurf für Bürokratieentlastungsgesetz III veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz III veröffentlicht, in dem auch steuerrechtliche Änderungen enthalten sind.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach dem Gesetzentwurf soll die Grenze von 17.501 auf 22.000 EUR angehoben werden. 

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, soll der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Gilt ab dem 1.1.2021

Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Neu eingefügt werden soll § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine

Die Grenz nach § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG sollen auf 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung 

Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen

Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies soll in einem neuen § 147 Abs. 6 AO geregelt werden.

Gilt für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind.

Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitnehmer müssen noch immer ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber in Papierform einreichen. Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.

Weitere Änderungen

  • Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz,
  • Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
  • Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber,
  • Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht.

FG Niedersachsen zur (zeitnahen) Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus.

Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden.

Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 23.1.2019-3 K 107/18, NZB eingelegt, Az. BFH: VI B 25/19

Neue Pflicht für Unternehmen – die Erfassung der Arbeitszeit

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes sind Unternehmen nunmehr verpflichtet, anhand von Arbeitszeiterfassungsystemen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen, da nur so die Wirksamkeit des Europäischen Rechts garantiert werden. 

Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, dass den Arbeitnehmern die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitszeitrichtlinie tatsächlich zugutekommen. Nur so könne der durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zugeführt werden.

EuGH: Alle Arbeitnehmer sind von der Arbeitszeiterfassung betroffen, also auch Teilzeitkräfte sowie Arbeitnehmer mit individual- bzw. kollektivrechtlichen Vereinbarungen sowie mobile Arbeitnehmer.

Die zunehmende Flexibilisierung der modernen Arbeitswelt mit Homeoffice und mobilem Arbeiten könnte durch dieses Urteil wieder stark eingegrenzt werden.

Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird, weil der EuGH die Regelung der Details den Mitgliedsstaaten, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und auch der Größe der Unternehmen, überlässt. 

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des EuGH ein Rückschritt für die digitale Arbeitswelt, weil die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes mit flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht mehr kompatibel sind.

Höhere KFZ-Steuer für leichte Nutzfahrzeuge

Wehren Sie sich!

Grundsätzlich werden LKWs gewichtsbezogen besteuert und PKWs CO2-orientiert.
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t werden wie PKWs besteuert.

Damit trifft der Gesetzgeber aber auch typische Handwerkerfahrzeuge, die eigentlich wiederum nach Gewicht besteuert werden sollten.
Sollten Sie also einen neuen KFZ-Steuer Bescheid erhalten, nach dem Ihr Fahrzeug höher, also CO2 – orientiert besteuert wird, wehren Sie sich durch einen Einspruch, wenn
• das Fahrzeug über maximal 3 Sitzplätze verfügt oder
• die Ladefläche deutlich größer ist, als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche.

In diesen Fällen wird das Fahrzeug nach Gewicht und damit günstiger besteuert.
Legen Sie Einspruch ein und fügen Sie aussagekräftige Unterlagen wie z.B. Fotos bei.

Baukindergeld ist gestartet – Antragstellung und Tipps

Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem neuen Baukindergeld ab

sofort den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern.

 

Die Voraussetzungen werden in einem Merkblatt unter www.kfw.de beschrieben.

 

Zusätzlich enthält der Beitrag Gestaltungsempfehlungen zur optimalen Ausnutzung des neuen Baukindergeldes.

 

Wer kann Anträge stellen und was wird gefördert?

 

Anträge stellen kann jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem

Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und

deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.

 

Wie und was wird gefördert?

 

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in

Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in

Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

 

Wer kann einen Antragsteller stellen

 

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein

oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher

Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert.

 

Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des

Einzugs.

 

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

 

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind

zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen.

 

Fazit zum neuen Baukindergeld

 

Die Regelungen zum Baukindergeld sind  nicht einfach und werden in der praktischen Anwendung noch einige Fragen aufwerfen.

Auch die Tatsache, dass eine Antragstellung nur online möglich sein soll und die Auszahlung nur im

Rahmen der „verfügbaren Mittel“ erfolgen kann, wird vermutlich zu Problemen führen.

 

Bei Interesse an der Beantragung und bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.

Ihr HRB – Team

Kassen-Nachschau: Fiskus beschneidet Ihre Rechte

Die Finanzverwaltung ist berechtigt, in Ihrem Geschäft ohne Anmeldung eine sogn. Kassen-Nachschau, also eine Überprüfung der Kassen und der Kassenbestände, durchzuführen.

Gegen eine solche Kassen-Nachschau können Sie Einspruch einlegen, allerdings nur während der Prüfung!  Der Amtsträger muss den Einspruch entgegennehmen. Nach Beendigung der Kassen-Nachschau allerdings ist der Einspruch unzulässig. Sollte also bei Ihnen ein Prüfer erscheinen, legen Sie umgehend Einspruch gegen die Maßnahme ein. Wenn irgendwie möglich, informieren Sie Ihren Steuerberater. Wir werden ggfs. den Einspruch während der Prüfung an das Finanzamt per Fax oder an Sie zur Aushändigung an den Prüfer schicken.

Derzeit ist noch ungeklärt, ob eine Prüfung überhaupt stattfinden darf, wenn der Betriebsinhaber nicht anwesend ist, die Finanzverwaltung prüft aber dennoch. Z.B. in diesem Fall verlieren Sie Ihre Rechte, wenn der Einspruch nicht erfolgt.

Gesetzliche Umsetzung der Gutschein Richtlinie (EU) 2016/1065

Gesetzliche Umsetzung der Gutschein Richtlinie (EU) 2016/1065 zum

01.01.2019 in das UStG § 3 Abs. 13 UStG n. F.

1. Vorbemerkungen

Gutscheine erfreuen sich seit eh und je immer größerer Beliebtheit. Das Geschäft mit Gutscheinen wächst und gewinnt für verschiedenste Handelsbereiche immer mehr an Bedeutung.

Das Geschenkgutscheinsortiment ist reichhaltig und reicht vom Wertgutschein für den Einkauf von Elektronik, Büchern und Bekleidung bis hin zu exklusiven Erlebnisgutscheinen.

Sucht man im UStG spezielle Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Gutscheinen, so wird man keine finden. Insbesondere in § 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung- sind hierzu keine Regelungen enthalten. So geben derzeit nur Interpretationen mit derzeitigen Rechtsvorschriften, bzw. hierzu ergangene Verwaltungsanweisungen verschiedener OFD´s Hilfestellungen zur Lösungsfindung – eine einheitliche Regelung auf europäischer Ebene gibt es (noch) nicht.

Auch unsere Vorschriften im UStG sind nicht hinreichend klar und umfassend formuliert, um eine einheitliche steuerliche Beurteilung von Gutscheine betreffenden Umsätzen zu gewährleisten. Die Gutschein-Richtlinie wurde geschaffen, um eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen, die über Gutscheine abgewickelt werden, zu gewährleisten. Sie differenziert daher zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, um eine systemgerechte Besteuerung zu erreichen. Unter anderem soll damit eine Doppel- oder Nichtbesteuerung und die Gefahr von Steuerumgehung vermieden werden. Durch unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen der einzelnen Mitgliedstaaten, wird aber nicht auszuschließen sein, dass sich auch durch den Erlass der Gutschein-Richtlinie noch Probleme bei der Gesetzesauslegung ergeben werden. 

Es wird sicherlich auch in Zukunft Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsschwierigkeiten geben. Es wird sich zeigen, ob die schrittweise Umsetzung innerhalb Europas zielführend sein wird.

2. Aktuelle umsatzsteuerliche Beurteilung von Gutscheinen

Wie bereits oben ausgeführt, gibt es bislang weder eine gesetzliche Regelung im deutschen UStG, noch eine umfassende bundeseinheitliche Regelung der deutschen Finanzverwaltung. Lediglich einzelne OFD´s haben Verfügungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen erlassen:

OFD Magdeburg, 02.05.2006, S 7200 – 179 – St 244, BeckVerw 091065

Werden Gutscheine ausgegeben, auf denen konkret bezeichnet ist, für welche Leistung sie einzulösen sind, ist der Bezug zu dieser Leistung bereits bei Ausgabe der Gutscheine gegeben. Die Leistung wird zwar wie bei Wertschecks noch nicht bei Ausgabe der Gutscheine erbracht, hier unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG. Auf einer Rechnung über die Ausstellung des Gutscheines ist USt auszuweisen, die auf der Rechnung über die ausgeführte Leistung entsprechend abzusetzen ist.

Beispiele:

Ein Restaurant stellt einen Gutschein über zwei Essen aus der Hauptkarte aus. Der Kunde bezahlt dafür 20 Euro. Beim nächsten Restaurantbesuch vergütet er damit zwei Mittagessen, für die er ansonsten 24,50 Euro bezahlt hätte. 

Eine Autowaschstraße gibt einen Gutschein aus, der zur viermaligen Autowäsche berechtigt. Der Kunde bezahlt dafür 20 Euro. Auf dem Gutschein ist lediglich die Leistung vermerkt.

Ein Buchladen gibt im August einen Gutschein für einen im Oktober erscheinenden Bestseller aus. Der Kunde zahlt den Preis für das Buch bereits bei Empfang des Gutscheines.

Die Ware wird am Erscheinungstag ausgegeben.

Verfügung der OFD Karlsruhe, 25.08.2011, S 7270, DStR 2011 S. 1910

  1. 1. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 UStG. = Einzweck-Gutschein = steuerpflichtig
  1. 2. Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der USt.  =  Mehrzweck-Gutschein = steuerfrei

Beispiele für Gutscheine als Zahlungsmittel:

Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann. Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.

Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zah-lende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Beispiele für Gutscheine als Leistungsgewährung:

Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus. Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.

Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Verfügung der OFD Frankfurt, 25.03.2010, S 7100 A – 172 – St 110, DB 2010 S. 1969

Die Verfügung der OFD Frankfurt nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Telefonkarten und anderen Zahlungskarten Stellung. Sie unterscheidet in ihren Ausführungen zwischen sog. Multifunktionskarten und Karten, die nur zum Bezug von einer Leistung berechtigen.

Multifunktionskarte

Eine Multifunktionskarte kann für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen verschiedener Anbieter benutzt werden (z. B. Telefonleistungen, Parken in Parkhäusern/ Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs). Es handelt sich hierbei um den Umtausch eines Zahlungsmittels „Bargeld“ in ein anderes Zahlungsmittel „elektronisches Geld“. Die Ausgabe einer solchen Multifunktionskarte kann daher – mangels umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches – nicht umsatzsteuerbar sein. Die Besteuerung kann somit erst bei der konkreten Leistungserbringung erfolgen.

Entscheidendes Merkmal ist also, dass bei Ausgabe der Multifunktionskarte noch keine hinreichend konkrete Leistungserbringung feststeht.

Telefonkarte

Kann die Telefonkarte ausschließlich im Inland für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsleistungen benutzt werden, stellt der Kaufpreis für diese Telefonkarte vorausbezahltes Entgelt für die Telekommunikationsleistung des Telefonanbieters dar. Die Ausgabe der Telefonkarte unterliegt daher der USt nach den Grundsätzen der Anzahlungsbesteuerung.

Zusammenfassende Würdigung der OFD-Verfügungen

In den Fällen, in denen der Gutschein für eine genau bezeichnete Leistung von einem feststehenden Leistungserbringer erbracht wird, liegt ein Gutschein über eine hinreichend bestimmte Leistung vor. Die Ausgabe eines solchen Gutscheins unterliegt bereits im Zeitpunkt des Verkaufs der Anzahlungsbesteuerung, hinsichtlich der im Gutschein aufgeführten Leistung.

Dabei verbleibt ein Interpretationsspielraum, wenn der Gutschein noch einen gewissen Auswahlspielraum hat. Beispiele hierfür sind z. B. die Erlebnisgutscheine, welche zu einer Hotelübernachtung in besonderen Örtlichkeiten berechtigen, Erlebnisessen, Abenteueraktivitäten oder Fahrten mit Rennautos.

Umsetzung der DS-GVO in der Steuerverwaltung

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.05.2018

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

GZ IV A 3 – S 0030/16/10004-21
DOK 2018/0342748

Das Bundesministerium der Finanzen informiert mit Schreiben vom 01.05.2018 über die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Steuerverwaltung. Den Download-Link zum allgemeinen Informationsschreiben finden Sie  direkt unterhalb.

Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen

Die Verwaltung hat sich vor einiger Zeit umfassend mit der lohn-und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen befasst (BMF-Schr.v. 14.10.2015,BStBl 15,IS.832).Ergänzend hierzu äußert sich nunmehr die OFD Nordrhein-Westfalen zum Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine betrieblich oder geschäftlich veranlasste Veranstaltung handelt. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer organisiert wird. Die Abzugsfähigkeit der Kosten dieser Veranstaltungen ist in der Höhe bekanntermaßen auf 110,00 Euro begrenzt

Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.ä.) teilnehmen. Die Kosten solcher Veranstaltungen sind in voller Höhe anzugsfähig, müssen allerdings von den Teilnehmer voll oder vom Veranstalter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

OFDNRW v.21.09.2016, Kurzinfo ESt20/2016, DStR2016,S.2757