airbnb: Einkünfte aus der Vermietung erklärt?

Aktuell werten die Finanzämter und Steuerfahndungsstellen Daten insbesondere des Vermietungportals airbnb aus.

Bekanntlich hatte das Buchungsportal airbnb schon vor einiger Zeit umfangreiche Daten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt.

Sofern die bei der Plattform angemeldeten Vermieter die Einkünfte aus der Vermietung nicht erklärt haben sollten, werden nach der bisherigen Erfahrung regelmäßig direkt Strafverfahren gegen die jeweiligen Personen einleitet.

Betroffene Vermieter, die in der Vergangenheit Zimmer, Wohnungen oder Ferienunterkünfte über diese oder auch andere Plattformen wie bspw. 9flats.com, Wimdu oder BestFewo angeboten haben und die aus der Vermietung erzielten Einkünfte steuerlich nicht deklariert haben, müssen daher mit unerwünschter Post vom Finanzamt rechnen.
Sollte noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sein, ist Betroffenen regelmäßig zu raten,  schnellstmöglich eine entsprechend § 371 AO in der aktuellen Fassung strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben. Eine Strafbefreiung kann natürlich nur erlangt werden, sofern die Finanzbehörden die Tat noch nicht entdeckt haben. Schnelles Handeln ist also zu empfehlen.

Verlängerung der Stundungsmöglichkeit für Steuern angekündigt
Die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen sollen laut Ankündigung des Bundesfinanzministers Olaf Scholz verlängert werden. Zinslose Stundungen sollen danach bis zum 30.9.2021 gewährt werden. 
 
Überbrückungshilfe III: Beginn der Bearbeitung und Bewilligung
 
Seit 17. März können die Anträge auf Überbrückungshilfe III bearbeitet und bewilligt werden. Zuvor gab es nur Abschlagszahlungen.

Überbrückungshilfe II: Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 31. März

Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. 

„Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit“ – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat eine 14-seitige PDF zur Abgrenzung „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ veröffentlicht. Ich habe Ihnen das PDF angehängt.

Corona-Hilfspaket: Übersicht der aktuellen Planung

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mandanten,

sicher haben Sie bereits aus der Presse erfahren, dass die Bundesregierung zahlreiche weitere Maßnahmen plant, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise abzumildern. Diese Maßnahmen sollen im Rahmen eines Konjunkturpaketes auf den Weg gebracht werden. Beschlossen sind diese Maßnahmen jedoch noch nicht. Wir gehen jedoch davon aus, dass die planten Änderungen im Wesentlichen umgesetzt werden und möchten Sie daher bereits im Vorfeld darüber informieren.

Wir erwarten, dass sich insbesondere aufgrund der befristeten Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes umfangreiche Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf die Buchhaltung und Vertragsgestaltungen ergeben.

Da das Konjunkturpaket noch nicht beschlossen wurde, gibt es hierzu noch keine konkrete Handlungsempfehlung. So ist zur Zeit ist noch nicht geklärt, ob und in welcher Form es Übergangsregelungen geben wird.

Bereits jetzt möchten wir Ihnen einen Überblick über die geplanten Maßnahmen geben, die Sie in der folgenden >> PDF Datei lesen können.

Wir rechnen damit, dass wir schon in den nächsten Tagen konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Buchführung – Geschäftsunterlagen: Was darf ab 01.01.2020 in den Reißwolf

Zu Beginn eines Jahres stellt sich immer wieder die Frage: Welche Geschäftsunterlagen darf ich aussortieren.
Folgendes müssen Sie bezüglich der Aufbewahrung wissen:

  • Je nach Art sind Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgeschickt wurden.
  • Aufbewahrung von Lieferscheinen seit 1.1.2017: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet diese Frist mit Erhalt der Rechnung und für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.
  • Die Unterlagen dürfen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichtet werden, wenn eine Außenprüfung oder Einspruchsverfahren läuft oder die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO)
  • Unterlagen dürfen und sollten länger als sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahrt werden, wenn diese zur drohenden oder begonnenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nötig sind.
  • In der Bilanz muss eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung gebildet werden.

Höhere KFZ-Steuer für leichte Nutzfahrzeuge

Wehren Sie sich!

Grundsätzlich werden LKWs gewichtsbezogen besteuert und PKWs CO2-orientiert.
Leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 t werden wie PKWs besteuert.

Damit trifft der Gesetzgeber aber auch typische Handwerkerfahrzeuge, die eigentlich wiederum nach Gewicht besteuert werden sollten.
Sollten Sie also einen neuen KFZ-Steuer Bescheid erhalten, nach dem Ihr Fahrzeug höher, also CO2 – orientiert besteuert wird, wehren Sie sich durch einen Einspruch, wenn
• das Fahrzeug über maximal 3 Sitzplätze verfügt oder
• die Ladefläche deutlich größer ist, als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche.

In diesen Fällen wird das Fahrzeug nach Gewicht und damit günstiger besteuert.
Legen Sie Einspruch ein und fügen Sie aussagekräftige Unterlagen wie z.B. Fotos bei.

Unfall wegen Schnee – Nicht erstattete Kosten geltend machen

Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle abgegolten. Die Finanzverwaltung lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Abzug von Unfallkosten zu.

Wenn die Kosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Unfallverursacher oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch wenn diese Regelung durch Gerichte im Einzelfall infrage gestellt wurde, wird sie weiterhin aus Billigkeitsgründen von der Verwaltung anerkannt. 

Wir raten Ihnen deshalb, die nicht erstatteten Kosten eines Unfalls in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig ist, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt glaubhaft gemacht  werden muss. 

Ertragsteuerliche Beurteilung von Betriebsveranstaltungen

Die Verwaltung hat sich vor einiger Zeit umfassend mit der lohn-und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen befasst (BMF-Schr.v. 14.10.2015,BStBl 15,IS.832).Ergänzend hierzu äußert sich nunmehr die OFD Nordrhein-Westfalen zum Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine betrieblich oder geschäftlich veranlasste Veranstaltung handelt. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer organisiert wird. Die Abzugsfähigkeit der Kosten dieser Veranstaltungen ist in der Höhe bekanntermaßen auf 110,00 Euro begrenzt

Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.ä.) teilnehmen. Die Kosten solcher Veranstaltungen sind in voller Höhe anzugsfähig, müssen allerdings von den Teilnehmer voll oder vom Veranstalter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.

OFDNRW v.21.09.2016, Kurzinfo ESt20/2016, DStR2016,S.2757