Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Quelle: Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm der Überbrückungshilfen in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgeführt werden soll:Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe Unternehmen aus allen Branchen offensteht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, besser zu erreichen, sollen allerdings im Vergleich zur Überbrückungshilfe I folgende Änderungen am Programm vorgenommen werden:
  • Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  • Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet: 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten), 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten), 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Einbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem digitalisierten Verfahren unter Einschaltung von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten beantragt und bearbeitet werden können. Die Antragstellung soll ab Mitte Oktober möglich sein, sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Informationen wollen BMWi und BMF noch bekanntgeben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberaterverband Düsseldorf e.V.
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Private Pkw-Nutzung für GmbH Geschäftsführer

Vereinbarung hilft Steuern sparen

Für GmbH-Geschäftsführer (GF) gehören Firmenfahrzeuge, die sie auch privat nutzen dürfen, zum Standardentgelt. Oft wurde aber keine Vereinbarung darüber getroffen wird, ob Sie als GF den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen. Eine solche Vereinbarung darüber, dass der Wagen ausschließlich betrieblich und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt werden darf, kann Ihnen die Besteuerung der unterstellten, privaten Nutzung ersparen. 

Der Bundesfinanzhof verwahrte sich gegen die pauschale Unterstellung, es gebe einen „allgemeinen Erfahrungssatz“, Arbeitnehmer würden Verbote ihres Arbeitgebers missachten – und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – unter Umständen – gar einer Strafverfolgung aussetzen (BFH, VI R 57/10).

BFH im Frühjahr 2013 (Az. VI R 46/11): „Es gibt keine Lebenserfahrung, wonach ein angestellter GGF ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot nicht achten werde. Es mag zwar sein, dass in Ermangelung einer Kontrollinstanz keine arbeitsrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen zu befürchten sind. Dies rechtfertigt aber keinen steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht überwacht.“ 

Eine Vereinbarung könnte so aussehen: „Den Geschäftsführern […] wird bei überwiegender Außendienst-Tätigkeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist nicht erlaubt. Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Geschäftsführer genutzt werden. Im Bedarfsfall wird der Ehegatte bzw. Lebenspartner zugelassen.“ 

Hierbei handelt es sich um eine Formulierung aus der Praxis, die Sie bitte mit Ihrem Rechtsberater im Einzelfall abstimmen, da wir als Steuerberater zur Rechtsberatung nicht befugt sind. Im Zweifel können Sie bei vertragsrechtlichen Fragen natürlich auch unseren Kooperationspartner, „Haas Rechtsanwälte“, die Sie über unsere Homepage erreichen, kontaktieren. 

Zur Vorsicht raten wir aber dennoch, zumindest für einen repräsentativen Zeitraum die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen und durch dokumentierte Kilometerstände (z. B. durch Werkstattrechnungen) die ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die arbeitsvertragliche Regelung ausreichend gewesen wäre, sind Sie als Betroffener immer noch in einer besseren Situation als in den Fällen, in denen diese vom Finanzamt nicht akzeptiert wird. 

Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe

Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises (!), nicht aber nach den besonderen, allseits bekannten  Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH zur Anwendung der sog. 1%-Regelung entschieden. Listenpreis ist dabei der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.

Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks

(Quelle: BFH Pressemitteilung vom 10.10.2018)
Erhält ein Eigentümer eine einmalige Entschädigung für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur
Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung, so ist diese laut BFH nicht einkommensteuerpflichtig.

Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Der (BFH) Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer, das von mehreren Personen gemeinsam genutzt wird, auch mehrfach abgesetzt werden kann.

Was ist zu beachten:

Bisher konnte der Höchstbetrag für die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, auch bei Nutzung durch mehrere Personen, nur einmal geltend gemacht werden. Neuerdings kann jeder Steuerpflichtige, der das häusliche Arbeitszimmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzt, die Kosten bis zum Höchstbetrag absetzen.

BFH: Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen in Höhe von 6%

28.02.2018 | BFH Pressemitteilung

Die Höhe der Nachforderungszinsen, die für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 geschuldet werden, verstößt nach Ansicht des BFH weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot.

Der BFH hält den hierfür vorgesehenen Zinssatz von 0,5% für jeden Monat (6% pro Jahr) auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 für verfassungsgemäß. Die Entscheidung des BFH ist zur Verzinsung nach §§ 233a, 238 Abs. 1 AO ergangen

Im Streitfall gab der Kläger die Einkommensteuererklärung für 2011 im Dezember 2012 ab. Er erwartete eine Einkommensteuernachzahlung von 300.000 EUR, die er auf einem gesonderten Bankkonto bereithielt. Im Juli 2013 erbrachte der Kläger im Hinblick auf die drohende Nachzahlung eine freiwillige Zahlung in Höhe von 366.400 EUR an das Finanzamt (FA). Aus dem im September 2013 ergangen Einkommensteuerbescheid ergab sich ein Nachforderungsbetrag von ca. 390.000 EUR. Hierfür setzte das FA Nachzahlungszinsen von 0,5% monatlich fest, die sich für den Zinszeitraum April 2013 bis September 2013 auf ca. 11.000 EUR beliefen. Dem Antrag des Klägers, die Zinsen zu erlassen, entsprach das FA nur insoweit, als es wegen der im Juli 2013 erfolgten freiwilligen Zahlung einen Erlass der Zinsen für August und September 2013 aussprach.

Entscheidung: Zinsregelung ist verfassungsgemäß

In seinem Urteil bejaht der BFH die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Zinsregelung, so dass die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht vorliegen.

Der BFH konnte keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) erkennen. Die Unterscheidung zwischen zinszahlungspflichtigen und nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern beruht auf der zulässigen typisierenden Annahme, dass die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Steuerfestsetzungen zu potentiellen Zinsvor- oder -nachteilen führen können. Auch hinsichtlich der Zinshöhe verneint der BFH einen Gleichheitsverstoß. Denn innerhalb der Gruppe der zinspflichtigen Steuerpflichtigen wird bei allen Betroffenen der gleiche Zinssatz zugrunde gelegt.

Nach dem Urteil des BFH ist die Zinshöhe auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollen, hielt der BFH eine umfassende Betrachtung der Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen für erforderlich. Auf der Grundlage von Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der BFH die Zinssätze für verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich für 2013 Zinssätze, die sich in einer Bandbreite von 0,15% bis 14,70% bewegten. Obwohl der Leitzins der Europäischen Zentralbank bereits seit 2011 auf unter 1% gefallen war, konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzliche Zinssatz die Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte verlassen hat.

Schließlich verneinte der BFH auch einen Anspruch auf einen Erlass der Zinsen. Es komme nicht auf die Ursachen einer späten oder verzögerten Steuerfestsetzung an.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.11.2017, III R 10/16; veröffentlicht am 28.2.2018