Private Pkw-Nutzung für GmbH Geschäftsführer

Vereinbarung hilft Steuern sparen

Für GmbH-Geschäftsführer (GF) gehören Firmenfahrzeuge, die sie auch privat nutzen dürfen, zum Standardentgelt. Oft wurde aber keine Vereinbarung darüber getroffen wird, ob Sie als GF den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen. Eine solche Vereinbarung darüber, dass der Wagen ausschließlich betrieblich und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt werden darf, kann Ihnen die Besteuerung der unterstellten, privaten Nutzung ersparen. 

Der Bundesfinanzhof verwahrte sich gegen die pauschale Unterstellung, es gebe einen „allgemeinen Erfahrungssatz“, Arbeitnehmer würden Verbote ihres Arbeitgebers missachten – und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – unter Umständen – gar einer Strafverfolgung aussetzen (BFH, VI R 57/10).

BFH im Frühjahr 2013 (Az. VI R 46/11): „Es gibt keine Lebenserfahrung, wonach ein angestellter GGF ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot nicht achten werde. Es mag zwar sein, dass in Ermangelung einer Kontrollinstanz keine arbeitsrechtlichen oder sonstigen Konsequenzen zu befürchten sind. Dies rechtfertigt aber keinen steuerstrafrechtlich erheblichen Generalverdacht, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht überwacht.“ 

Eine Vereinbarung könnte so aussehen: „Den Geschäftsführern […] wird bei überwiegender Außendienst-Tätigkeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist nicht erlaubt. Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Geschäftsführer genutzt werden. Im Bedarfsfall wird der Ehegatte bzw. Lebenspartner zugelassen.“ 

Hierbei handelt es sich um eine Formulierung aus der Praxis, die Sie bitte mit Ihrem Rechtsberater im Einzelfall abstimmen, da wir als Steuerberater zur Rechtsberatung nicht befugt sind. Im Zweifel können Sie bei vertragsrechtlichen Fragen natürlich auch unseren Kooperationspartner, „Haas Rechtsanwälte“, die Sie über unsere Homepage erreichen, kontaktieren. 

Zur Vorsicht raten wir aber dennoch, zumindest für einen repräsentativen Zeitraum die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen und durch dokumentierte Kilometerstände (z. B. durch Werkstattrechnungen) die ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die arbeitsvertragliche Regelung ausreichend gewesen wäre, sind Sie als Betroffener immer noch in einer besseren Situation als in den Fällen, in denen diese vom Finanzamt nicht akzeptiert wird. 

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