Die Finanzverwaltung ist berechtigt, in Ihrem Geschäft ohne Anmeldung eine sogn. Kassen-Nachschau, also eine Überprüfung der Kassen und der Kassenbestände, durchzuführen.
Gegen eine solche Kassen-Nachschau können Sie Einspruch einlegen, allerdings nur während der Prüfung! Der Amtsträger muss den Einspruch entgegennehmen. Nach Beendigung der Kassen-Nachschau allerdings ist der Einspruch unzulässig. Sollte also bei Ihnen ein Prüfer erscheinen, legen Sie umgehend Einspruch gegen die Maßnahme ein. Wenn irgendwie möglich, informieren Sie Ihren Steuerberater. Wir werden ggfs. den Einspruch während der Prüfung an das Finanzamt per Fax oder an Sie zur Aushändigung an den Prüfer schicken.
Derzeit ist noch ungeklärt, ob eine Prüfung überhaupt stattfinden darf, wenn der Betriebsinhaber nicht anwesend ist, die Finanzverwaltung prüft aber dennoch. Z.B. in diesem Fall verlieren Sie Ihre Rechte, wenn der Einspruch nicht erfolgt.