Die zuständigen Finanzämter können ab dem 01.01.2018 eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen. Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
1. Zweck der Kassen-Nachschau
Die Kassen-Nachschau dient der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
2. Kassen-Nachschau ohne vorherige Ankündigung
Die Kassen-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen.
3. Kassenführung als steuerliche Grundaufzeichnung
Mit der Kassen-Nachschau werden steuerliche Grundaufzeichnungen überprüft. Diese steuerlichen Grundaufzeichnungen haben gewinnwirksame Auswirkungen auf zahlreiche Steuerarten, wie z. B. die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer.
4. Kassen-Nachschau als Sperrwirkung für strafbefreiende Selbstanzeige
Mit der Kassen-Nachschau kann eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige eintreten. Für eine umfassende Sperrwirkung reicht es aus, wenn lediglich ein strafbefangener Besteuerungszeitraum durch einen Sperrgrund erfasst ist. D. h. der strafbefangene, gesperrte Zeitraum infiziert alle weiteren Steuerstraftaten und sperrt auch diese. Dies hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
5. Rechtzeitige Fehlervermeidung bei der Kassenführung
Die Kassen-Nachschau, die ab dem 01.01.2018 möglich ist, wirkt somit auch in Zeiträume hinein, die bereits vor der Kassen-Nachschau liegen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass bei der Erfassung der Kasseneinnahmen Fehler vermieden werden bzw. bereits bestehende Fehlerquellen bereinigt werden.
Wir informieren Sie gerne ausführlich und individuell über die Kassen-Nachschau sowie über die Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung. Bitte vereinbaren Sie einen zeitnahen Beratungstermin.
Ihr HRB Team