Die Verwaltung hat sich vor einiger Zeit umfassend mit der lohn-und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen befasst (BMF-Schr.v. 14.10.2015,BStBl 15,IS.832).Ergänzend hierzu äußert sich nunmehr die OFD Nordrhein-Westfalen zum Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Die steuerliche Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine betrieblich oder geschäftlich veranlasste Veranstaltung handelt. Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer organisiert wird. Die Abzugsfähigkeit der Kosten dieser Veranstaltungen ist in der Höhe bekanntermaßen auf 110,00 Euro begrenzt
Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.ä.) teilnehmen. Die Kosten solcher Veranstaltungen sind in voller Höhe anzugsfähig, müssen allerdings von den Teilnehmer voll oder vom Veranstalter nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.
OFDNRW v.21.09.2016, Kurzinfo ESt20/2016, DStR2016,S.2757