Unfall wegen Schnee – Nicht erstattete Kosten geltend machen

Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle abgegolten. Die Finanzverwaltung lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Abzug von Unfallkosten zu.

Wenn die Kosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Unfallverursacher oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch wenn diese Regelung durch Gerichte im Einzelfall infrage gestellt wurde, wird sie weiterhin aus Billigkeitsgründen von der Verwaltung anerkannt. 

Wir raten Ihnen deshalb, die nicht erstatteten Kosten eines Unfalls in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig ist, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt glaubhaft gemacht  werden muss. 

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Wir nutzen die Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025, um ein wenig auszuruhen und neue Kraft zu sammeln.

Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.