Neu: Ab 1.1.2018 unangekündigte Kassen-Nachschau jederzeit möglich

Das sollten Sie in Zukunft beachten:

Seit Anfang des Jahres kann das Finanzamt Sie unangekündigt aufsuchen und eine Kassen-Nachschau durchführen.

Wir empfehlen Ihnen, sich hierauf vorzubereiten, damit Sie für den Fall der Fälle gut gerüstet sind.

Ab wann ist die Kassen-Nachschau möglich?

Erlaubt ist dies seit dem 1.1.2018.

Zu welchen Zeiten darf diese durchgeführt werden?

Während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Diese darf allerdings nur auf den Geschäftsgrundstücken oder in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden. Die Kassen-Nachschau darf außerhalb einer Außenprüfung und ohne eine vorherige Ankündigung erfolgen.

Darf der Finanzbeamte gegen Ihren Willen die Wohnräume betreten?

Nein. Er darf die Wohnräume gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten.

Handelt es sich bei der Kassen-Nachschau um eine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO?

Nein, dies ist nicht der Fall. Er kann jedoch die Kassen-Nachschau – ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung – auf eine Außenprüfung erweitern, wenn Kassenaufzeichnungen, Buchungen o. ä. beanstandet werden.

Was muss ich beachten, wenn es soweit kommt?

Geben Sie sich kooperativ. Gestatten Sie dem Prüfer Einsicht in die von ihm geforderten Kassenunterlagen. Wenn Sie ihm dies verweigern, kann der Prüfer sofort zu einer Außenprüfung übergehen. Wenn Sie auch hier nicht produktiv mitarbeiten sollten, kann der aufgedeckte Mangel zu Ihren Lasten ausgelegt und zu Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn führen.

Verhalten Sie sich dem Prüfer gegenüber stets höflich, so wie Sie es bei jeden Ihrer Kunden oder Geschäftspartner auch tun würden.

Zusammenfassung:

  • Die Prüfung wird nicht angekündigt.
  • Gestatten Sie dem Prüfer umgehenden Zugang zu den Geschäftsräumen und lassen Sie sich den Prüferausweis zeigen.
  • Informieren Sie uns umgehend.
  • Notieren Sie alle wichtigen Kontaktdaten des Prüfers und Finanzamtes und erfragen Sie fehlende Daten.
  • Informieren Sie die zuständigen Mitarbeiter über die Kassen-Nachschau.
  • Andere Mitarbeiter sind nicht auskunftsberechtigt.
  • Bitten Sie den Prüfer um schriftliche Mitteilung, welche Unterlagen er einsehen möchte.
  • Übergeben Sie dem Prüfer die geforderten Unterlagen. Machen Sie sich hiervon Kopien.
  • Sollten Sie Fragen nicht beantworten können, bitten Sie den Prüfer, sich an uns zu wenden.

Wie geht es nach der Kassen-Nachschau weiter?

  • Wurden Mängel in Ihrer Kassenführung festgestellt, es kam jedoch nicht zu einer Außenprüfung, erhalten Sie einen Prüfungsbericht. Hierauf folgt ein geänderter Steuer-bescheid mit Steuernachforderungen.
  • Erfahrungsgemäß sind die Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn oftmals überhöht und für Sie nachteilig. Hierzu verweisen wir auf das Urteil des Finanzgerichts Münster, AZ 7 K 3675/13 E, G, U vom 29.03.2017. Gegebenenfalls können Sie bzw. Ihr Steuerberater gegen den geänderten Bescheid Einspruch einlegen und ggf. klagen.

Schreibe einen Kommentar