Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stärkt Auskunftsrechte und verschärft Informationspflichten. Immer mehr stellt sich heraus, dass nicht nur Google und Co. betroffen sind, sondern fast jeder Unternehmer und Verein, aber auch Vermieter.
Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber in der Pflicht, die Informationspflichten nach Artikel 13,14 DSGVO im Zeitpunkt der Erhebung der Daten oder im Zeitpunkt der Verarbeitung der Daten zu erfüllen.
Daraus folgt: Macht ein Mieter von seinem Recht, Auskünfte über die gespeicherten Daten zu erhalten, geltend, muss der Vermieter zeitnah reagieren und dem Mieter die Daten mitteilen. Nach dem Auszug von Mietern müssen alle gespeicherten Daten gelöscht werden.
Der Zeitpunkt der Löschung hängt aber vom jeweiligen Zweck der erhobenen Daten ab. Daten zur Nebenkostenabrechnung beispielsweise müssen 12 Monte nach der Zustellung der Nebenkostenabrechnung gelöscht werden, weil dann keine Einwände mehr erhoben werden können. Mietverträge dagegen müssen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Die Weitergabe von Daten ist nicht erlaubt. Die Weitergabe an Ihren Steuerberater oder an einen Rechtsanwalt ist dagegen erlaubt, ohne dass der Mieter informiert werden muss.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie unter
www.hausundgrund-rheinland.de/themen/datenschutz/
Einen Datenschutzbeauftragen benötigen private Vermieter im Normalfall nicht.