Grundsätzlich sind mit der Entfernungspauschale alle Kosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle abgegolten. Die Finanzverwaltung lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen den steuerlichen Abzug von Unfallkosten zu.
Wenn die Kosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Unfallverursacher oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Auch wenn diese Regelung durch Gerichte im Einzelfall infrage gestellt wurde, wird sie weiterhin aus Billigkeitsgründen von der Verwaltung anerkannt.
Wir raten Ihnen deshalb, die nicht erstatteten Kosten eines Unfalls in solchen Fällen immer zusätzlich in der Steuererklärung anzugeben. Wichtig ist, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt glaubhaft gemacht werden muss.