Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz III veröffentlicht, in dem auch steuerrechtliche Änderungen enthalten sind.
Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze
Nach dem Gesetzentwurf soll die Grenze von 17.501 auf 22.000 EUR angehoben werden.
Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, soll der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.
Gilt ab dem 1.1.2021
Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Neu eingefügt werden soll § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuervereine
Die Grenz nach § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG sollen auf 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht werden.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen
Künftig soll es ausreichen, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies soll in einem neuen § 147 Abs. 6 AO geregelt werden.
Gilt für Systemwechsel und Auslagerungen, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind.
Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitnehmer müssen noch immer ihre Krankschreibungen bei ihrem Arbeitgeber in Papierform einreichen. Zukünftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.
Weitere Änderungen
- Einführung der Textform anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz,
- Bürokratieabbau für Bescheinigungs- und Informationspflichten des Anbieters von Altersvorsorgeverträgen gegenüber dem Steuerpflichtigen,
- Einführung eines elektronischen Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber,
- Erteilung von Auskünften über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse; Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht.