Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem neuen Baukindergeld ab
sofort den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern.
Die Voraussetzungen werden in einem Merkblatt unter www.kfw.de beschrieben.
Zusätzlich enthält der Beitrag Gestaltungsempfehlungen zur optimalen Ausnutzung des neuen Baukindergeldes.
Wer kann Anträge stellen und was wird gefördert?
Anträge stellen kann jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem
Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und
deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.
Wie und was wird gefördert?
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in
Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in
Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.
Wer kann einen Antragsteller stellen
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein
oder mit dem Kindergeldberechtigten (Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher
Gemeinschaft) in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert.
Maßgeblich dafür, ob das Baukindergeld gewährt werden kann, sind die Verhältnisse am Tag des
Einzugs.
Zu versteuerndes Haushaltseinkommen
Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind
zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen.
Fazit zum neuen Baukindergeld
Die Regelungen zum Baukindergeld sind nicht einfach und werden in der praktischen Anwendung noch einige Fragen aufwerfen.
Auch die Tatsache, dass eine Antragstellung nur online möglich sein soll und die Auszahlung nur im
Rahmen der „verfügbaren Mittel“ erfolgen kann, wird vermutlich zu Problemen führen.
Bei Interesse an der Beantragung und bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Ihr HRB – Team