Bitcoin & Co. in der steuerlichen Betrachtung

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind in aller Munde und aufgrund der Wertentwicklungen und im Umfeld der fortschreitenden Digitalisierung nicht nur für „digital natives“ interessant.

Diese Währungen sind, anders als der Euro, kein gesetzliches Zahlungsmittel.

Es gibt also keine gesetzliche Verpflichtung, Bitcoins als Zahlungsmittel anzunehmen. Jeder Verkäufer kann dies zulassen oder verweigern.

Bitcoins werden häufig als Anlagemöglichkeit bzw. Spekulationsgeschäft wahrgenommen. Im Ertragsteuerrecht werden kryptographische Währungen wie immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Es muss unterschieden werden, ob die Geschäfte in privater oder in der betrieblichen Sphäre stattfinden.

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Das Team von HRB & Partner Steuerberater wünscht Ihnen ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest, schöne Stunden und einen guten Jahreswechsel.

Wir nutzen die Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025, um ein wenig auszuruhen und neue Kraft zu sammeln.

Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.