EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2
Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus.
Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden.
Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.
Quelle: FG Niedersachsen, Urt. v. 23.1.2019-3 K 107/18, NZB eingelegt, Az. BFH: VI B 25/19