Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes sind Unternehmen nunmehr verpflichtet, anhand von Arbeitszeiterfassungsystemen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen, da nur so die Wirksamkeit des Europäischen Rechts garantiert werden.
Mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Die Mitgliedstaaten müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, dass den Arbeitnehmern die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitszeitrichtlinie tatsächlich zugutekommen. Nur so könne der durch die EU-Grundrechtecharta und die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer tatsächlich einer Kontrolle durch Behörden und Gerichte zugeführt werden.
EuGH: Alle Arbeitnehmer sind von der Arbeitszeiterfassung betroffen, also auch Teilzeitkräfte sowie Arbeitnehmer mit individual- bzw. kollektivrechtlichen Vereinbarungen sowie mobile Arbeitnehmer.
Die zunehmende Flexibilisierung der modernen Arbeitswelt mit Homeoffice und mobilem Arbeiten könnte durch dieses Urteil wieder stark eingegrenzt werden.
Abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird, weil der EuGH die Regelung der Details den Mitgliedsstaaten, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und auch der Größe der Unternehmen, überlässt.
Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des EuGH ein Rückschritt für die digitale Arbeitswelt, weil die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes mit flexiblen Arbeitszeitmodellen nicht mehr kompatibel sind.