Bei elektrisch betriebenen Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann die private Nutzung auch weiterhin mit der pauschalen 1%-Methode berechnet werden, allerdings bezogen auf den halbierten Bruttolistenpreis des Fahrzeugs!
Das dürfte Einiges an Steuern sparen.
Die Änderung gilt für Elektro- und schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.
Für vor oder nach diesem Zeitraum angeschaffte Fahrzeuge gilt die bisherige Regelung zum Nachteilsausgleich für die E-Fahrzeuge weiter. Neben der pauschalen 1%-Regelung mit halbiertem Bruttolistenpreis bleibt auch die Fahrtenbuchmethode weiterhin möglich. Hier sind dann entsprechend die Leasing- oder Mietkosten bzw. die AFA ebenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen.