Bei Gutscheinen wird im Umsatzsteuerrecht die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen aufgegeben. Stattdessen soll eine Unterscheidung nach Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein erfolgen: Steht bereits bei Gutscheinausstellung der Ort der Leistung und die für den Umsatz geschuldete Steuer fest, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein. Hier muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits bei Verkauf des Gutscheins an das Finanzamt abführen.
Die spätere Einlösung des Gutscheins ist folgerichtig dann nicht mehr steuerbar. Bei allen anderen Gutscheinen — bei denen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen zur Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen — handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine.
Hier unterliegt erst die Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
Die Änderung gilt für alle Gutscheine, die nach dem 31.Dezember 2018 ausgegeben werden. Für Gutscheine, die davor verkauft wurden, bleibt es bei den bisherigen Regeln.