Wohn-Riester: So funktioniert er

Hausbau, Kapitalauszahlung, Besteuerung

…einfach erklärt

Auch die eigenen vier Wände werden Teil der geförderten Altersvorsorge [Glossar]. Das Eigenheimrentengesetz oder einfach „Wohn-Riester“ genannt bietet Bürgern verschiedenste Gestaltungsmöglichkeiten: vom geförderten Bau eines Eigenheims über den Kauf einer Immobilie bis zum Erwerb eines lebenslangen Dauerwohnrechts.
Die wichtigsten Details und Regelungen haben wir in drei lebensnahen Praxisbeispielen zusammengefasst. Die Namen sind fiktiv.

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Beispiel 1: Wohn-Riester und Hausbau

Beispiel 2: Angespartes Kapital entnehmen, aber keine Immobilie erwerben

Beispiel 3: Kauf, Verkauf und Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie
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Beispiel 1: Wie funktioniert der Wohn-Riester, wenn ich ein Haus bauen will?
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Hausbau, Darlehensvertrag und Besteuerung

Achim und Bärbel sind 38 und 37 Jahre alt. Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder. Achim ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und hat Ende 2008 einen Wohn-Riester-Vertrag abgeschlossen in Form eines zertifizierten Darlehensvertrages. Das bedeutet, Achim nimmt einen Kredit auf, um ein Haus zu bauen, damit seine Familie mehr Platz hat. Da der Kredit Riester-zertifiziert ist, wird die Tilgung des Darlehens staatlich gefördert.


Höhe der staatlichen Zuschüsse für Familienmitglieder

Achim tilgt also die monatlichen Rückzahlungsraten, die er mit seiner Bausparkasse vereinbart hat. Zahlt er 4 Prozent seines Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulageanspruchs, erhält er die volle staatliche Riesterzulage von 154 Euro für sich. Hat seine Frau Bärbel auch einen zertifizierten Darlehensvertrag abgeschlossen, erhält sie auch 154 Euro.
Außerdem bekommen sie noch eine Förderung für die Kinder. Für Marie, die 4-jährige Tochter, bekommen sie eine Förderung in Höhe von 185 Euro, für Finn, das Baby, sogar 300 Euro eine Erhöhung, die für alle Kinder gilt, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden. Insgesamt erhalten sie also staatliche Zulagen von 793 Euro pro Jahr. Die Eheleute können die Zulagen in vollem Umfang für die Tilgung Ihres Darlehens einsetzen.


Besteuerung des Wohn-Riesters

Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst.
Am Ende jeden Jahres wird der Stand des Wohnförderkontos um 2 Prozent erhöht. Den in das Wohnförderkonto eingestellten Betrag müssen Achim und Bärbel ab Beginn der Auszahlungsphase versteuern. Sie haben allerdings die Möglichkeit zu wählen, ob die Besteuerung jährlich oder in einer Summe vorzunehmen ist. Im Falle einer jährlichen Besteuerung ist der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichmäßig zu verteilen und Jahr für Jahr der entsprechende Teilbetrag dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute hinzuzurechnen.
Wird die einmalige Besteuerung gewählt, sind nur 70 Prozent des Betrags einmalig dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Ob es allerdings wirklich zu einer Steuerzahllast kommt, hängt von der individuellen Situation der Eheleute ab.
Achim hat in seinem zertifizierten Darlehensvertrag vereinbart, dass die Auszahlungsphase am 1. Februar 2035 beginnt. Das Darlehen für sein Haus wurde aber im Jahr 2033 vollständig getilgt. Der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos am 31. Dezember 2034 beträgt nach der Erhöhung um zwei Prozent 30.000 Euro. Das Wohnförderkonto wird letztmals zum 1. Februar 2035 für 2035 um zwei Prozent auf 30.600 Euro erhöht. Wählt Achim jetzt die ratenweise Besteuerung dieser Summe, liegt dieser zu versteuernde Betrag von 2035 bis 2055 bei 1/21 von 30.600 Euro, also bei 1.457,15 Euro im Jahr.
Das heißt um diesen Betrag wird sein zu versteuerndes Einkommen jährlich bis zu seinem 85. Lebensjahr erhöht. Abhängig davon, wie hoch seine Rente ist und welche sonstigen Einkünfte die Eheleute noch haben, zahlen diese dann Steuern auf den Betrag. Wird dagegen die komplette Auflösung des Wohnförderkontos auf einen Schlag von Achim und Bärbel bevorzugt, wird ein Nachlass von 30 Prozent gewährt. Die Eheleute müssen dann im Jahr 2035 lediglich 70 Prozent von 30.600 Euro, also 21.420 Euro versteuern.


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Beispiel 2: Was passiert, wenn ich angespartes Kapital aus meinem Riester-Vertrag entnehmen, aber keine Immobilie erwerben will?
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Kapitalauszahlung aus einem zertifizierten Riester-Vertrag

Der 45-jährige Thorsten G. hat auf seinen Riester-Vertrag im Laufe der letzten 20 Jahre bereits geförderte Beträge von insgesamt 38.000 Euro eingezahlt. Jahrelang hat er von einem eigenen Häuschen im Grünen für sich und seine Familie geträumt. Doch seine Pläne haben sich geändert: Die Lebensgefährtin von Thorsten G. hat eine Eigentumswohnung geerbt. Statt in den Bau eines eigenen Hauses zu investieren, will er nun die Wohnung seiner Freundin gründlich renovieren. Ein neues umweltfreundlicheres Auto braucht Thorsten G. ebenfalls.


Anderweitige Verwendung von Riester-Kapital

Thorsten G. beschließt, dafür das Geld aus seinem Riester-Vertrag zu verwenden. Zu dem Zeitpunkt beträgt das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen 55.000 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus den Eigenbeiträgen von Thorsten G. von 38.000 Euro, den Zulagen von 3.080 Euro und Zinsen von 13.920 Euro zusammen. Außerdem hat er Steuerermäßigungen von insgesamt 10.000 Euro erhalten. Thorsten G. kann das Riester-Kapital förderunschädlich zwar für den Bau oder Kauf einer selbst genutzten Immobilie oder für Genossenschaftsanteile verwenden, diese Möglichkeit besteht allerdings nicht für die Renovierung einer Immobilie. Er kann das Kapital zwar entnehmen, muss jedoch die gewährte steuerliche Förderung zurückzahlen. 

Riester-Vermögen

55.000 Euro

abzüglich Zulagen

3.080 Euro

abzüglich Steuervorteil

10.000 Euro

=

41.920 Euro

Thorsten G. kann sich somit 41.920 Euro aus dem Riester-Vertrag auszahlen lassen und es für die Wohnungsrenovierung und den Kauf eines Neuwagens verwenden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er in der Ansparphase noch eine zusätzliche Steuerermäßigung erhalten hat, die ihm bei der Einkommensteuerveranlagung gutgeschrieben wurde. Dieser Betrag ist nicht auf den Altersvorsorgevertrag, sondern direkt an Thorsten G. geflossen. Da die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben, muss er diese noch versteuern.
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Beispiel 3: Bin ich lebenslang an eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie gebunden?
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Kauf, Verkauf und Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie

Ingrid M. arbeitet als leitende Angestellte in einem Pharmakonzern. Die 45-jährige ist allein stehend. Im Jahr 2008 hat sie sich am Münchner Stadtrand eine kleine Wohnung gekauft, die sie in monatlichen Raten abzahlt. Denn Ingrid M. denkt ans Alter: Wohnen in der eigenen Immobilie hält sie für eine gute Form der Altersvorsorge. Ihre Eigentumswohnung hat sie mit einem Darlehen finanziert.
Nach dem Auslaufen der Zinsfestschreibung entscheidet sie sich für einen Wohn-Riester-Vertrag (Darlehensvertrag): Denn wenn Ingrid M. 4 Prozent ihres beitragpflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 Euro) abzüglich des Zulagenanspruchs von 154 Euro pro Jahr auf den Vertrag einzahlt, dann erhält sie zum einen die Grundzulage, zum anderen hat sie die Möglichkeit, den Gesamtbetrag im Rahmen der Sonderausgaben [Glossar] bei ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.
Der auf den Wohn-Riester-Vertrag eingezahlte Betrag (eigene Altersvorsorgeaufwendungen + Grundzulage) wird unmittelbar für die Tilgung ihres Darlehens eingesetzt und reduziert die von Ingrid M. zu leistende Kreditsumme pro Jahr.


Vermietung einer Wohn-Riester-geförderten Immobilie

Nach ein paar Jahren erfährt Ingrid M. von ihrem Arbeitgeber, dass ihr Arbeitsplatz für fünf Jahre nach Hamburg verlegt wird. Soll Ingrid M. die gerade erworbene Wohnung wieder verkaufen? Und muss sie dann die Riester-Förderung zurückzahlen? Ingrid M. entschließt sich, ihre Immobilie für die Jahre ihrer Abwesenheit zu vermieten, um sie nach der Rückkehr wieder selber zu beziehen.
In diesem Fall muss die Förderung nicht zurückerstattet werden. Denn wenn eine Wohn-Riester-geförderte Immobilie etwa wegen eines beruflichen Umzugs zeitweise vermietet wird, bleibt die bisherige Förderung erhalten, wenn der Eigentümer spätestens bis zum 67. Lebensjahr die Immobilie wieder selber bezieht.


Verkauf einer Wohn-Riester geförderten Immobilie

Ingrid M. kehrt nach fünf Jahren in ihre Münchner Wohnung zurück. Hier lebt sie einige Jahre. Die Zeit vergeht und aus Ingrid M. ist eine ältere Dame geworden, die ihrer Pensionierung entgegen sieht. Perspektivisch plant sie, sich in ein Seniorenstift am Tegernsee einzukaufen. Auch das ist mit Wohn-Riester möglich.
Denn wer seine Wohn-Riester-geförderte Immobilie verkauft, kann die Fördersumme innerhalb eines Jahres entweder in einem neuen Riester-Vertrag anlegen oder innerhalb von vier Jahren wieder in eine selbst bewohnte Immobilie investieren. Andernfalls muss das in der Immobilie gebundene, steuerlich geförderte Kapital versteuert werden.
Ingrid M. wird also ihre Wohnung am Münchner Stadtrand wieder verkaufen und mit dem Geld ein lebenslanges Wohnrecht im Seniorenheim erwerben. Die staatliche Förderung bleibt ihr erhalten.
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Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Weitere Informationen

>> Fragen und Antworten zum Wohn-Riester
>> In neun Schritten zur passenden zusätzlichen Altersvorsorge
>> Die eigenen vier Wände als Altersvorsorge – wie der Staat dabei hilft
>> Die eigenen vier Wände als Rente

Kontakt

Referat für Bürgerangelegenheiten
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin

E-Mail: buergerreferat@bmf.bund.de
Web: www.bundesfinanzministerium.de

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Das Team von HRB & Partner Steuerberater wünscht Ihnen ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest, schöne Stunden und einen guten Jahreswechsel.

Wir nutzen die Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025, um ein wenig auszuruhen und neue Kraft zu sammeln.

Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.