Die gesetzliche Verankerung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in § 89 Abs. 2 AO ist durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 05.11.2006 erfolgt (Verkündung im Bundesgesetzblatt 2006, Teil I, Nr. 42 vom 11.09.2006, 2098). Kaum zwei Monate nach ihrer Einführung hat die Regelung bereits eine Erweiterung erfahren: auf Ersuchen des Bundesrates ist im Jahressteuergesetz 2007 eine Kostenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft eingeführt worden
(§ 89 Abs. 3-5 AO). Nach Auffassung des Bundesrates sei durch die gesetzliche Normierung der Erteilung verbindlicher Auskünfte damit zu rechnen, dass die Anzahl entsprechender Anträge erheblich ansteigen wird. Da die Erteilung verbindlicher Auskünfte jedoch nicht die Hauptaufgabe der Finanzbehörden darstelle, die Bearbeitung jedoch einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursache, sei es sachgerecht, hierfür eine Gebühr zu erheben. Um Aufkommensausfälle zu vermeiden, soll es zudem möglich sein, die Erteilung der verbindlichen Auskunft von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig zu machen (§ 89 Abs. 3 S. 3 AO).