Spenden

Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zwecke sind ebenso wie Zuwendungen an politische Parteien unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig.

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, geht dieser Abzug zwingend vor (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten liegen vor, wenn die Ausgabe betrieblich oder beruflich veranlasst ist.

Als Ausgaben i.S.des § 10b EStG kommen also nur Spenden und Mitgliedsbeiträge in Betracht, die keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung sind.

1. Begünstigte Zwecke 

Steuerbegünstigt sind Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge und diesen gleichgestellte Eintrittsgebühren und sonstige Mitgliedsumlagen zur Förderung bestimmter „steuerbegünstigter“ Zwecke (§ 10b Abs. 1 EStG), die sich in zwei Gruppen einteilen lassen:

1.1 Mildtätige, kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke (HaufeIndex: 350320)

Für die Auslegung dieser Begriffe gelten die §§ 51-68 der Abgabenordnung (§ 48 Abs. 1 EStDV).

Der Spendenabzug setzt voraus, dass die begünstigten Zwecke von den entsprechenden Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden und die Zuwendungen dazu bestimmt sind, den begünstigten Zwecken – die grundsätzlich auch im Ausland verwirklicht werden können – unmittelbar zu dienen.

1.2 Gemeinnützige Zwecke 

Als gemeinnützig gelten Zwecke, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit selbstlos gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn die Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzt (§ 52 Abs. 1 AO). Daran fehlt es, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist (etwa Zugehörigkeit zu einer Familie, zur Belegschaft eines Unternehmens oder Unterstützung einer Einzelperson).

Die Besonderheit des Spendenrechts besteht darin, dass nicht alle gemeinnützigen Zwecke unter die Begünstigung fallen. Abziehbar sind Zuwendungen nur für solche Zwecke, die in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig i.S.des § 10b EStG anerkannt sind.

Die Unterteilung dieser Anlage 1 in Abschnitt A und B erfolgte wegen der Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge (vgl. Tz. 3.3.4). Wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung einen dieser Zwecke verfolgt, wird sie auf Antrag vom zuständigen Finanzamt durch Steuerfreistellungsbescheid als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt.

2. Zuwendungsempfänger und -bescheinigung

Im früheren Spendenrecht durften nicht alle steuerbegünstigten Körperschaften mit einer allgemein als förderungswürdig anerkannten Zweckbestimmung auch selbst Spenden in Empfang nehmen und Bescheinigungen ausstellen. Dies galt z. B. für Sportvereine oder für Vereine, die kulturelle Zwecke fördern. Spenden an solche Vereine mussten im sog. Durchlaufverfahren an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – i. d. R. die Stadt oder Gemeinde – geleistet werden. Von dort wurde die Spende an den begünstigten Verein weitergeleitet und die Spendenbescheinigung ausgestellt.

Das ab dem Jahr 2000 in Kraft getretene reformierte Spendenrecht schreibt dieses aufwändige Durchlaufverfahren nicht mehr vor. Jetzt können alle gemeinnützigen Körperschaften, die einen begünstigten Zweck der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV fördern und vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt sind, unmittelbar Spenden entgegennehmen und selbst Spendenbescheinigungen ausstellen. Die gilt für alle Zuwendungen in Form von Geldspenden, für Sachspenden und für sog. Aufwandsspenden. Das Durchlaufspendenverfahren bleibt jedoch zulässig.

Als Zuwendungsempfänger kommen somit in Betracht (§ 49 EStDV)

1. inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststellen oder

2. als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.

3. Welche Zuwendungen sind abziehbar?

Aus dem Begriff der Ausgabe i.S.des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG heraus ergibt sich, dass damit nur Zuwendungen gemeint sein können, die Sie freiwillig und unentgeltlich leisten und die eine Ausgabe i. S. einer wirtschaftlichen Belastung darstellen.

3.1 Freiwilligkeit

Die Leistung darf auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen. Nicht begünstigt sind deshalb Zahlungen an eine Körperschaft für Gebühren und Abgaben (z. B. Feuerwehrabgaben). Das Gleiche gilt für Geldbeträge, die ein Steuerpflichtiger zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO oder § 56b StGB zu bezahlen hat.

3.2 Unentgeltlichkeit 

Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht; die Spende muss um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden.

Diese Anforderung gilt z. B. nicht als erfüllt für Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung[1]. Der in der Eintrittskarte enthaltene „Spendenanteil“ ist auch nicht anteilig zu berücksichtigen.

Die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden also aus. Eine Sonderregelung besteht nur für die UNICEF-Grußkarten. Von den Schulgeldzahlungen der Eltern an die von ihren Kindern besuchten Schulen (z.B. Waldorfschulen) ist kein Spendenanteil mehr abspaltbar[. Stattdessen sind 30 % des Schulgelds auf Grund einer Sonderregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Freiwillige Leistungen über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus werden dagegen als steuerbegünstigte Spende anerkannt.

3.3 Ausgabecharakter der Spende 

3.3.1 Geldspende als Grundsatz 

Das Erfordernis der Ausgabe setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt[1]. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Spende als einmalige oder als laufende Zuwendung erbracht wird (z. B. der Mitgliedsbeitrag an einen Kirchenbauförderverein). Geldzuwendungen werden in Höhe des Nennbetrags als Spende anerkannt.

3.3.2 Sachspenden 

Bei Sachspenden ist der gemeine Wert der Zuwendung als Spende anzusetzen. Wurde die Spende in Form eines Wirtschaftsguts unmittelbar vor ihrer Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, hat der Unternehmer ein uneingeschränktes Wahlrecht:

Er kann das gespendete Wirtschaftsgut mit dem Teilwert oder mit dem Buchwert entnehmen[1]. In der Spendenbescheinigung darf der Entnahmewert nicht überschritten und zzgl. die bei der Entnahme der Sachspende angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden[2]. Die durch Ansatz des Teilwerts entstehende Gewinnauswirkung wird somit durch den Spendenabzug wieder neutralisiert. Das gilt allerdings nur, wenn sich die Spende auch mit ihrem vollen Betrag bei den Sonderausgaben auswirkt. Deshalb sowie im Hinblick auf die mögliche Auswirkung bei der Gewerbesteuer dürfte die Entnahme zum Buchwert in vielen Fällen vorteilhafter sein.

Kleiderspenden aus dem Privatvermögen stellen zwar eine begünstigte Sachspende dar. Bei gebrauchter Kleidung ist jedoch zweifelhaft, ob sie überhaupt einen Marktwert hat. Der Nachweis hierüber obliegt dem Steuerpflichtigen; er hat den Wert zu schätzen unter Berücksichtigung des Neupreises, des Zeitraums zwischen Anschaffung und Weggabe und dem tatsächlichen Erhaltungszustand.

3.3.3 Aufwandsspenden 

Als Ausgaben i.S.des § 10b EStG zählen auch übernommene Aufwendungen für einen begünstigten Empfänger, sofern dem Förderer ein Erstattungsanspruch vertraglich oder durch Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (sog. Aufwandsspenden). Hierunter fallen insbesondere Aufwendungsersatzansprüche gem. § 670 BGB gegen einen gemeinnützigen Verein. Die Finanzverwaltung geht von der Vermutung aus, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Vereins unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Es hält diese Vermutung jedoch für widerlegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind[1]:

Der Aufwendungsersatzanspruch muss durch Vertrag (grundsätzlich durch schriftliche Vereinbarung), durch Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein. Ein derart begründeter Anspruch muss vorliegen, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist, und die Mitglieder müssen davon Kenntnis erlangen. Wenn die Ersatzpflicht erst durch eine rückwirkende Satzungsänderung oder Vorstandsbeschluss nachträglich begründet wird, kommt ein Spendenabzug erst für die anschließend entstandenen Ersatzansprüche in Betracht; der Aufwandsersatzanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein, wobei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins hierfür als wichtiges Indiz gilt. Die Finanzverwaltung erkennt deshalb eine Spende nicht an, wenn der Verein auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage wäre, den geschuldeten Aufwandsersatzanspruch zu leisten. Es soll auch nicht anerkannt werden, wenn der Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird. Diese Auffassung ist allerdings umstritten, weil der BFH dieses Verfahren in Bezug auf die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht als schädlich angesehen hat;

der Ersatzanspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dieser bedingungslose Verzicht muss zeitnah – wie bei gegenseitigen Verträgen üblich – also in unmittelbarem Anschluss an die Leistungen erfolgen. In dem Verzicht auf die Aufwandserstattung wird eine Geldspende und nicht die Spende eines Aufwands gesehen. In der Spendenbescheinigung ist deshalb eine Geldzuwendung in Höhe des Aufwands zu bescheinigen. Dazu sind geeignete Angaben über die entstandenen Ausgaben festzuhalten und zur evtl. Überprüfung durch das Finanzamt aufzubewahren.

Beispiel

Ein Mitglied des örtlichen Fußballvereins befördert die Jugendmannschaft mit seinem privaten Pkw kostenlos zu Auswärtsspielen. Durch einen veröffentlichten Vorstandsbeschluss wurde festgelegt, dass den Mitgliedern und Förderern des Vereins die Auslagen für solche Fahrten zu ersetzen sind. Der Verein könnte die Zahlungsverpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation auch erfüllen. Das Vereinsmitglied unternimmt die Fahrten ehrenamtlich und verzichtet auf den Ersatz der Auslagen. Dieser Verzicht wird in einer Aufstellung über die durchgeführten Fahrten (Datum, Ziel, Entfernung, Zweck) dokumentiert. In Höhe der angemessenen Aufwendungen liegen begünstigte Spenden vor. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw gilt ein Aufwändungsersatz bis zu 0,30 EUR je km als angemessen.

Der Aufwand für Zeit- und Arbeitskraft kann nur dann in eine Spende umqualifiziert werden, wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird. An Stelle einer Aufwandsspende (Verzicht auf den Erstattungsbetrag) kann sich der Spender den Erstattungsanspruch auszahlen lassen und anschließend als Geldspende an den Verein zurückspenden.

3.3.4 Mitgliedsbeiträge 

Im bisherigen Spendenrecht waren Mitgliedsbeiträge und diesen gleichgestellte sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren wie eine Spende abziehbar, wenn die beitragserhebende Einrichtung Spenden unmittelbar entgegennehmen und selbst Spendenbescheinigungen ausstellen durfte. Dagegen blieben Mitgliedsbeiträge unberücksichtigt, wenn der Spendenabzug nur im Durchlaufspendenverfahren erreichbar war. 

Die bisherige Zweiteilung hat der Verordnungsgeber in § 48 Abs. 3 und 4 EStDV jetzt dadurch erreicht, dass er für die steuerlich abziehbaren Ausgaben den Oberbegriff „Zuwendungen“ verwendet, den er dann unterteilt in „Spenden“ und in „Mitgliedsbeiträge“ (einschl. Aufnahmegebühren und sonstige Mitgliedsumlagen).

Zuwendungen, also Spenden und Mitgliedsbeiträge, dürfen abgezogen werden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke sowie der in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 EStDV aufgelisteten gemeinnützigen Zwecke. Für die in Abschnitt B der Anlage 1 bezeichneten Zwecke begünstigt § 48 Abs. 4 Nr. 2 EStDV nur Spenden und keine Mitgliedsbeiträge. Damit sind Mitgliedsbeiträge zu Sport- und Freizeitvereinen im Wesentlichen wie bisher nicht als Spende abziehbar.

4. Spendenbescheinigung 

4.1 Grundsätze 

Die steuerliche Berücksichtigung beim Förderer setzt die Vorlage einer ordnungsgemäßen Spendenbescheinigung bei seinem Finanzamt voraus, die ab dem Jahr 2000 wegen der Differenzierung zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen den neuen Oberbegriff „Zuwendungsbestätigung“ erhält. Diese Bestätigung hat seit jeher keine bloße Nachweisfunktion, sondern stellt eine materielle Voraussetzung für den Abzug dar.

§ 50 Abs. 1 EStDV schreibt für sämtliche Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Zuwendungen an politische Parteien und an Wählervereinigungen verbindlich amtliche Muster vor, getrennt für Mitgliedsbeiträge/Geldzuwendungen sowie für Sachzuwendungen. Das BMF hat diese Muster veröffentlicht und dabei Vereinfachungsmöglichkeiten zugelassen, auf die verwiesen wird.

Bei Sachspenden muss der Spendenaussteller die der Wertermittlung zugrunde liegenden Angaben (genaue Bezeichnung der Sache mit Alter, Erhaltungszustand, Kaufpreis, Herkunft aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen einschließlich maßgeblichen Entnahmewerts) in der Bestätigung aufführen.

Die Bescheinigungsmuster sehen die Unterschrift des Empfängers vor. Bei gemeinnützigen Körperschaften kommt dafür die durch Satzung oder durch Auftrag dazu berechtigte Person in Betracht. Das Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung maschineller Bestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift genehmigen.

4.2 Vereinfachte Spendennachweise 

In bestimmten Spendensituationen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist oder die Zuwendung in anderen Fällen den Betrag von 100 EUR nicht übersteigt. Während der bloße Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis ausreicht, wenn Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist, gelten bei Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen strengere Anforderungen. Hier müssen auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg neben dem Verwendungszweck die Angaben über die Steuerfreistellung der Körperschaft und zusätzlich angegeben sein, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. 

Eine Überweisungsdurchschrift allein gilt nicht mehr als Buchungsbestätigung; die Finanzverwaltung verlangt die Vorlage des Kontoauszugs[].

Für Flutopferspenden wurden weitere Vereinfachungen zugelassen.