Istversteuerung

(Umsatzversteuerung von vereinnahmten Entgelten)

Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz am 15.5.2009 beschlossen, die bis zum 31.12.2009 geltende Sonderregelung bei der Umsatzsteuer (Istbesteuerung) zu entfristen und auf alle Unternehmen in Deutschland auszudehnen (BR-Drucks. 372/09 (B)). Das Thema war auf Antrag aller ostdeutschen Bundesländer eingebracht worden.

Die Regelung kann für manche mittelständischen Unternehmen existenzsichernd sein. Nach wie vor ist die Kapitaldecke bei kleinen Unternehmen im Osten so gering, dass eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer nicht möglich ist. Ohne die Verlängerung würde die Regelung zum 31.12.2009 auslaufen. Dies würde die Liquidität kleiner und mittlerer ostdeutscher Unternehmen mit Jahresumsätzen zwischen 250.000 € und 500.000 €, die im Moment die Istversteuerung anwenden, gerade zusätzlich belasten. Ergänzend hat der Bundesrat die Ausweitung der Steuervergünstigung auf alle Unternehmen in der Bundesrepublik angeregt.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich haben Unternehmen die Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Leistung erbracht wurde, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde die Leistung bereits bezahlt hat (§ 16 Abs. 1 UStG). Kleine und mittlere Unternehmen verfügen regelmäßig nicht über die erforderliche Kapitalausstattung, um derart in „Vorleistung“ zu gehen, d.h. die Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt abzuführen, ohne dass sie die Zahlung hierfür bereits erhalten hätten. Unternehmen, deren Vorjahresumsatz bestimmte Umsatzgrenzen nicht übersteigt, kann das Finanzamt daher auf Antrag gestatten, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 20 UStG). Der diese Regelung anwendende Unternehmer hat dadurch einen Liquiditätsvorteil, denn seine Steuerschuld entsteht erst, wenn er das Entgelt für die von ihm erbrachte Lieferung/sonstige Leistung eingenommen hat. Er selbst kann allerdings die ihm gegenüber berechnete Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Lieferungen/sonstige Leistungen bereits als Vorsteuer abziehen, ohne bereits die Rechnung bezahlt zu haben.

Die maßgebliche Umsatzgrenze (Höhe des Vorjahresumsatzes) für die Anwendung dieser Regelung beträgt derzeit 250.000 € und ist seit dem 1.1.1996 für sog. „Ost-Unternehmen“ auf 500.000 € erhöht. Die Sonderregelung „Ost“ ist seinerzeit mit der geringeren Kapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen Bundesländern begründet worden. Die Erhöhung wurde mehrfach verlängert, zuletzt vom 31.12.2006 bis zum 31.12.2009 (durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006).

Quelle: FinMin Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung Nr. 20/ 2009