Incentives

I. Was sind Incentives

Incentives sind Leistungsanreize, die ein Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder seinen Geschäftsfreunden und Kunden zuwendet, um bestimmte Planziele wie z.B. Umsatz- und Gewinnsteigerungen oder Leistungssteigerungen zu erreichen. Sie werden in vielfältigen Formen wie Sach- und Geldprämien, Verlosungen, Rabatten etc. eingesetzt. Die häufigste Form jedoch sind die sog. Incentiv-Reisen.

II. Entwicklung

Bis 31.12.2006: 

Soweit die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind und es sich nicht um nicht abziehbare Betriebsausgaben handelt, dürfen die Aufwendungen den Gewinn des Leistenden mindern. Fließen dem Empfänger die Incentivezuwendungen im Rahmen einer Einkunftsart zu, so gehören diese zu den Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen. 

Ab 01.01.2007

Soweit betriebliche veranlasste Sachzuwendungen 

zur ohnehin geschuldeten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden oder 

wenn es sich bei den Zuwendungen um Geschenke handelt, 

kann der Leistende diese Zuwendungen der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG mit 30 v.H. unterwerfen (Wahlrecht). Soweit die Pauschalierung durchgeführt werden soll, ist sie für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr einheitlich zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die 

Zuwendungen den Betrag von 10.000 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder 

die Einzelzuwendung den Betrag von 10.000 € 

überschreitet.

Die nach § 37b EStG pauschal besteuerten Zuwendungen bleiben beim Empfänger außer Ansatz. Der Leistungsempfänger muss vom Leistenden eine Mitteilung über die Durchführung der Pauschalierung erhalten.

III. Steuerliche Behandlung beim Geschäftspartner

1. Rechtliche Beurteilung

Sachzuwendungen als Gegenwert für betriebliche Leistungen gehören zu den Betriebseinnahmen. So weit der Leistende Incentive-Leistungen nach § 37b EStG pauschal besteuert oder besteuern kann (vgl. II.2), ist der Ansatz von Betriebseinnahmen hierdurch abgegolten. 

2. Wertansatz 

Incentives sind in analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG mit dem Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Beachte: Vereinfachungsregelung bei VIP-Logen in Sportstätten 

IV. Steuerliche Behandlung bei einer empfangenden Privatperson

1. Rechtliche Beurteilung

Nur wenn ein Bezug zur Einkunftsart (z.B. nichtselbständige Tätigkeit, Kapitalüberlassung) gegeben ist, liegen Einnahmen vor. 

Soweit der Leistende ab 2007 Incentive-Leistungen nach § 37b EStG pauschal besteuert (vgl. II.2), bleiben die Zuwendungen auch beim Bezug im Rahmen einer Einkunftsart außer Ansatz. 

2. Wertansatz 

Liegen Einnahmen vor, sind diese nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Der Wertansatz braucht beim Leistenden und Empfänger nicht übereinzustimmen, denn wendet der Leistende z.B. eine vom Veranstalter verbilligt erhaltene Reise zu, so ist beim Empfänger dennoch der marktübliche Preis als Einnahme oder Arbeitslohn zu erfassen.

Beachte: Vereinfachungsregelung bei VIP-Logen in Sportstätten 

V. Steuerliche Behandlung beim Leistenden

1. Rechtliche Beurteilung 

Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass sind Betriebsausgaben. Werden allerdings Aufwendungen wie zum Beispiel Incentive-Reisen getätigt, um allgemein Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk des leistenden Unternehmers; die Aufwendungen fallen mit Ausnahme der Teilabzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. 

Ab 2007 kann der Leistende einheitlich alle im Wirtschaftsjahr getätigten Sachzuwendungen, die außerhalb einer vereinbarten Leistung erbracht werden, nach § 37b EStG (vgl. II.2) pauschal mit 30 v.H. (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuern. In die Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG sind alle Geschenke, auch diejenigen, deren Anschaffungskosten 35 € nicht überschreiten, einzubeziehen. 

2. Wertansatz 

Als Betriebsausgaben sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, sofern sie als Geschenk oder Bewirtungsaufwendungen den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnen sind. Der Wertansatz braucht beim Leistenden und Empfänger nicht übereinzustimmen, denn wendet der Leistende z.B. eine vom Veranstalter verbilligt erhaltene Reise zu, so ist beim Empfänger dennoch der marktübliche Preis als Einnahme bzw. Lohn zu erfassen.

Wird ein Gesamtpaket, bestehend aus Werbeleistungen, Bewirtung und Eintrittskarten, angeboten, sind die Aufwendungen sachgerecht aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesem Fall folgende Aufteilung zugrunde gelegt werden:

für Werbung: 40 v.H. der Gesamtaufwendungen

für Bewirtung: 30 v.H. der Gesamtaufwendungen

für Geschenke: 30 v.H. der Gesamtaufwendungen

VI. Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

1. Rechtliche Beurteilung

Beim Arbeitnehmer gehören Incentives in der Regel zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn z.B. auf Reisen ein Besichtigungsprogramm angeboten wird, dass einschlägigen Touristikreisen entspricht und der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern zurücktritt. (Belohnungsreisen). 

Zu versteuernder Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn es sich bei Incentive-Zuwendungen um

Aufmerksamkeiten 

Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung oder

Aufwendungen im überwiegenden betrieblichen Interesse, wie z.B. Händler-Incentive-Reisen,

handelt.

Bei Händler-Incentiv-Reisen (dieses sind Reisen des Arbeitgebers für seine Kunden, bei denen der Arbeitnehmer als Kundenbetreuer oder Reiseleiter teilnimmt und für die Organisation zuständig ist) liegt grundsätzlich kein Arbeitslohn vor, da die Reisen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn 

der Arbeitnehmer lediglich Betreuungsfunktionen während der Reise übernimmt oder

soweit der Ehepartner an einer Incentive-Reise teilnimmt, denn in diesem Fall tritt das eigenbetriebliche Interesse in den Hintergrund. 

Ab 2007: 

Sofern der Arbeitgeber Incentive-Leistungen nach § 37b EStG pauschal mit 30 v.H. besteuert, bleiben diese pauschal besteuerten Bezüge beim Arbeitnehmer außer Ansatz. 

2. Wertansatz 

Soweit die Zuwendungen Arbeitslohn sind, ist bei Sachleistungen der übliche Endpreis am Abgabeort als geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG anzusetzen. Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG kann dieser pauschal versteuert werden. 

Beachte: Möglichkeit der Pauschalierung bei Zuwendungen in Form von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten 

VII. Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

1. Rechtliche Beurteilung

Incentive-Aufwendungen zugunsten des Arbeitnehmers stellen aufgrund ihrer Eigenschaft als Belohnung Lohnaufwand dar. 

Ab 2007: 

Nach § 37 b EStG kann der Arbeitgeber Incentive-Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer pauschal mit 30 v.H. (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuern (vgl. auch II.2) 

2. Wertansatz

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind als Lohnaufwendungen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Zuwendungen an Arbeitnehmer um Arbeitslohn, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 EStG ggf. pauschal versteuert werden. Sind die Aufwendungen eigenbetrieblich veranlasst, liegt hingegen kein zu besteuernder Arbeitslohn vor.

Beachte: Möglichkeit der Pauschalierung bei Zuwendungen in Form von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten an Arbeitnehmer. 

VIII. Betriebsausgabenabzug beim Empfänger von „Incentive-Reisen”

Grundsätzlich sind die eigenen Aufwendungen des Empfängers im Zusammenhang mit einer Incentive-Reise den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Abzugsfähige Aufwendungen als Betriebsausgaben liegen nur dann vor, wenn bei objektiver Würdigung eine betriebsfunktionale Zielsetzung der – dann – Geschäftsreise vorliegt.