Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ab dem VZ 2006 wurde durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung der Steuerabzugsbetrag speziell für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen auf 1.200 EUR pro Kalenderjahr erhöht, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Die Dienstleistungen müssen in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Steuerabzugsberechtigt sind in diesem Zusammenhang etwa Aufwendungen für ein betreutes Wohnen in einem Altersheim, wohingegen bei Aufwendungen für ein Pflegeheim mangels inländischen Haushalts kein Steuerabzug vorgenommen werden darf.

Hinweis

Aufwendungen für die Pflege sind dabei – laut Gesetzesbegründung – nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden können.

Daneben werden ab dem VZ 2006 Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, auf Antrag i. H. v. 20 %, höchstens aber 600 EUR pro Kalenderjahr, von der Einkommensteuer abgezogen. Unter die genannten Maßnahmen fallen z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags oder der Austausch von Fenstern, aber auch die Kosten des Schornsteinfegers oder der Heizungswartung.

Hinweis

Die Neuregelungen sind erstmals für im VZ 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sind.

Abziehbar sind allerdings sowohl im Falle von Pflege- und Betreuungsleistungen als auch im Falle von Handwerkerleistungen nur Lohnkosten. Kosten für Verpflegung bzw. Material oder sonstige gelieferte Waren sind damit nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso ausgeschlossen ist die Berücksichtigung der Aufwendungen, wenn diese Betriebsausgaben, Werbungskosten, Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Kinderbetreuungskosten darstellen, die anderweitig steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen muss der Steuerpflichtige seine Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung durch Beleg der Bank nachweisen. Ohne entsprechenden Nachweis kann die Begünstigung nicht beansprucht werden.

Tipp

Wird in einer Handwerkerrechnung ein vereinbarter Einheitspreis ausgewiesen, genügt es, wenn in einem Zusatz zur Rechnung der Betrag der Materialkosten genau beziffert wird. Bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, bei denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen ist, wird die Finanzverwaltung den Aufteilungsmaßstab dagegen regelmäßig durch Schätzung korrigieren.