Geschenke

Geschenke sind unentgeltliche Vermögenszuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne einen zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erfolgt sind.
Hinsichtlich ihrer steuerlichen Abziehbarkeit ist zu unterscheiden:

1. Aufwendungen für Geschenke an eigene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen des Angemessenen abziehbar.

2. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke je Person 35 EUR (bis VZ 2003: 40 EUR) im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen ( 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG); weitere Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden ( 4 Abs. 7 EStG).

3. Dagegen sind Zugaben unbeschränkt abziehbar. Zugaben werden im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt. Sie müssen nicht gesondert aufgezeichnet werden. 

Um den Betriebsausgabenabzug für Geschenke nicht zu gefährden, dürfen Zugaben und Geschenke nicht auf ein gemeinsames Konto gebucht werden [1].

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Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.