Ferienjob – Alles Wissenswerte

Wissenswertes rund um den Ferienjob

Weitere Einzelheiten rund um finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de unter Steuern/Aktuell

1. Ferienjobs was ist erlaubt?

Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Beschäftigung von Jugendlichen, die noch zur Schule gehen, generell verboten, Jobben ist aber erlaubt. 

13- und 14-Jährige 

15- bis 17-Jährige dürfen bis zu acht Stunden an Werktagen arbeiten, maximal 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr. Schwere Lasten schleppen oder andere gefährliche Arbeiten dürfen nicht verreichtet werden, ebenso regelmäßige Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm.

Volljährige Schüler und Studenten dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Alles, was darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr, sondern schon eine „geringfügige Beschäftigung , beispielsweise ein Mini-Job.

2. Wer in den Ferien arbeitet, zahlt grundsätzlich Lohnsteuer

Ferienjobber sind Arbeitnehmer und deshalb lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer vom Arbeitslohn mit 25 % pauschal erheben. Diese pauschale Lohnsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Der Ferienjobber kann auch eine Lohnsteuerkarte abgeben. Vorteil: Lohnsteuer wird in der Steuerklasse I, die typisch für Schüler ist, erst ab einem Arbeitsentgelt von 7 664 € pro Jahr fällig. Die meisten Schüler verdienen aber weniger, so dass sie in der Regel keine Steuern zahlen müssen. Wenn sie eine Lohnsteuerkarte einreichen, können sie sich bereits gezahlte Steuern vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Die Lohnsteuerkarte erhält man beim Einwohnermeldeamt.

3. Ferien- oder Mini-Job?

Welcher Job? 

Wie viel Steuern?

Wie viel Beiträge zur Sozialversicherung?

Ferienjob („kurzfristige Beschäftigung )Gearbeitet wird nicht mehr als 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück (5-Tage-Woche). 

Der Arbeitgeber zieht pauschal 25 % vom Bruttolohn ab. Tipp: Wird eine Lohnsteuerkarte eingereicht, kann der Ferienjobber individuell besteuert werden und sich ggf. die Lohnsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Beitragsfrei für den Ferienjobber und den Arbeitgeber.

Mini-Job(„geringfügige Beschäftigung )Mini-Jobber dürfen nur 400 € im Monat verdienen, egal wie lange sie arbeiten.

Mini-Jobber brauchen keine Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber zahlt 2 % Lohnsteuerpauschale.

Beitragsfrei für den Mini-Jobber. Der Arbeitgeber zahlt abhängig vom Monatslohn 13 % Pauschalbeitrag für die Krankenkasse, 15 % für die Rentenversicherung und 2 % Steuerpauschale.

Mini-Job im Privathaushalt („geringfügige Beschäftigung ) Zum Beispiel Haushaltshilfen oder Kinderbetreuer.

Mini-Jobber brauchen keine Lohnsteuerkarte. Der private Arbeitgeber zahlt 2 % Lohnsteuerpauschale.

Beitragsfrei für den Mini-Jobber. Der private Arbeitgeber zahlt 5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung und 2 % Steuerpauschale.

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Das Team von HRB & Partner Steuerberater wünscht Ihnen ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest, schöne Stunden und einen guten Jahreswechsel.

Wir nutzen die Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025, um ein wenig auszuruhen und neue Kraft zu sammeln.

Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.