Ermäßigter USt-Satz für Beherbergungsleistungen ab 1.1.2010 (BMF)
Mit einem umfangreichen Schreiben beantwortet das BMF offene Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen, der seit 1.1.2010 gilt. Im Vorgriff auf eine Ergänzung der LStR regelt die Behörde in dem Schreiben auch die lohnsteuerlichen Folgen (BMF, Schreiben v. 5.3.2010 – IV D 2 – S 7210/07/10003 und IV C 5 – S 2353/09/10008 – 2010/0166200).
Hintergrund: Durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950) wurde 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Im BMF-Schreiben v. 5.3.2010 werden u.a. die begünstigten und nicht begünstigten Leistungen bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden definiert.
Lohnsteuerliche Folgen:
Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzu-erkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).
Quelle: BMF online