Erbschaftsteuerreform

Überblick

Die Spitzen der Großen Koalition hatten am 6.11.2008 die letzten Streitpunkte zur Erbschaftsteuerreform ausgeräumt, so dass dem Inkrafttreten an Neujahr 2009 jetzt nichts mehr im Wege steht. Dabei gibt es eine Steuerfreiheit für das selbst genutztes Wohneigentum sowie Optionsmodelle für das Betriebsvermögen.

Erbschaftsteuerreform: Trotz wachsender Kritik nicht in Gefahr (12.11.2008) 

Erbschaftsteuerreform: Kompromiss kann noch scheitern (11.11.2008) 

Erbschaftsteuerreform: Union und SPD verteidigen Kompromiss (10.11.2008) 

Erbschaftsteuerreform: Verabschiedung wohl ohne FDP-Zustimmung im Bundesrat (10.11.2008) 

Erbschaftsteuerreform: DStV kritisiert Kompromiss (10.11.2008)

Durchbruch im Erbschaftsteuer-Streit: Erleichterungen für Familien (07.11.2008)

Details

Der Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz vom 18.1.2008 erhält nun noch die letzten Korrekturen, auf die sich die Große Koalition am 6.11.2008 geeinigt hat.
Diese Änderungen werden in einen neuen Gesetzentwurf eingefügt.
Die parlamentarischen Beratungen werden sich voraussichtlich bis Ende November hinziehen. Am

26.11.2008 sind die Abschlussberatungen im Finanzausschuss vorgesehen. 

27.11.2008 soll die 2. und 3. Lesung im Bundestag erfolgen. 

12.12.2008 ist die Verabschiedung durch den Bundesrat auf einer Sondersitzung terminiert.

Somit kann die Reform voraussichtlich zum 1. Januar 2009 (Baugesetzbuch 1.7.2009) in Kraft treten und ist ab dann zwingend anwendbar.

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2007 und 31.12.2008 ist auf Antrag ein Wahlrecht zwischen alten und neuen Recht vorgesehen – allerdings nur im Erb- und nicht im Schenkungsfall. Das Wahlrecht erstreckt sich aber nicht auf die höheren Freibeträge, sondern vorrangig auf die Bewertungsansätze.

Die wichtigsten Einigungspunkte: 

Eine zuvor diskutierte Anpassung der Sätze in den Steuerklassen II und III erfolgt nicht; der Tarif startet in beiden Stufen mit 30 % und endet bei 50 %. 

Der Entwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 sieht den Ansatz des Betriebsvermögens mit dem Verkehrswert vor. Eine Steuerbefreiung von bis zu 85 % ist von bestimmten Wohlverhaltensregeln wie einer 15-jährigen Betriebsfortführung abhängig. Dies wurde nun modifiziert. Unternehmer dürfen nun wählen, ob sie das begünstigte Vermögen zu 85 % Prozent nach einer eine Haltefrist von sieben Jahren oder nach zehn Jahren zu 100 % steuerfrei stellen wollen. 

Erleichterungen bei der Definition von vermögensverwaltendem Betriebsvermögen. 

Das selbst bewohnte Haus bleibt auch im Erbfall unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn es an Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner geht und der Nachfolger anschließend noch mindestens zehn Jahre darin wohnt. Das Gleiche gilt für Kinder, sofern nicht mehr als 200 Quadratmeter bewohnt werden. 

Ein neuer 35b EStG verringert bei Erbfällen eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer. 

Zinslose Steuerstundung bei Mietimmobilien sowie Eigennutzung. 

Die Regeln zur Bewertung von Grundbesitz, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen werden nicht in Rechtsverordnungen, sondern unmittelbar im BewG geregelt.

1. Der Tarif

In den Steuerklassen II und III startet der Tarif sofort bei 30 % und endet bei 50 %. Das führt trotz dem leicht auf 20.000 EUR ansteigenden persönlichen Freibetrag zu einer deutlichen Verschärfung, da die Sätze durch die Annäherung an die Verkehrswerte für alle Vermögensarten auf eine verbreiterte Bemessungsgrundlage zugreifen. In der Steuerklasse I bleiben die Steuersätze – von Euroglättungen in den Progressionsstufen abgesehen – unverändert; dafür steigen die persönlichen Freibeträge. Dies gilt auch für den eingetragenen Lebenspartner, der in vielen Bereichen des ErbStG dem Ehegatten gleich gestellt wird. Er bleibt allerdings in der Steuerklasse III. 

– Persönliche und sachliche Freibeträge

 

derzeit

geplant

Erhöhung

Ehegatte 

307.000

500.000

193.000

Eingetragener Lebenspartner

5.200

500.000

494.800

Kinder, Stiefkinder und Enkel, wenn Eltern verstorben sind

205.000

400.000

193.000

Enkel

51.200

200.000

494.800

Eltern und Voreltern im Erbfall

51.200

100.000

195.000

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Eltern bei Schenkung)

10.300

20.000

148.800

Steuerklasse III (Entfernt Verwandte, Lebensgefährte)

5.200

20.000 

48.800

Versorgungsfreibetrag Ehegatte

256.000

256.000

9.700

– eingetragener Lebenspartner

0

256.000

14.800

– Kinder, nach Alter gestaffelt

bis 52.000

bis 52.000

0

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100

2.000

900

Hausrat Steuerklasse I

41.000

41.000

0

Bewegliche Gegenstände I

10.300

12.000

1.700

Hausrat und andere Gegenstände in den Klassen II und III

10.300

12.000

1.700

– Steuersätze in Prozent

Vermögen bis EUR

 

Klasse I

Klasse II

 

Klasse III 

 

alt

neu

alt/neu

alt

neu

alt

neu

52.000

75.000

7

12

30

17

30

256.000

300.000

11

17

30

23

30

512.000

600.000

15

22

30

29

30

5.113.000

6.000.000

19

27

30

35

30

12.783.000

13.000.000

23

32

50

41

50

25.565.000

26.000.000

27

37

50

47

50

darüber hinaus

 

30

40

50

50

50

Steuerklassen II und III müssen unverheiratete Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Cousin, Neffen oder Nichten künftig deutlich mehr Abgaben auf unentgeltlich erworbenes Vermögen einplanen. Das gilt sogar für Bankguthaben, das mit der gleichen Bemessungsgrundlage wie derzeit angesetzt wird. Der höhere Tarif wirkt sich extrem belastend aus, da nur 20.000 EUR steuerfrei bleiben und sich der höhere Steuersatz ab 2009 auf einen im Schnitt verdoppelten Hauswert auswirkt.

In Regionen mit hohen Grundstückswerten wird künftig dann sogar im Gegensatz zu heute der Übergang des Eigenheims innerhalb der Familie und außerhalb der Steuerklasse I erfasst und damit auch „Oma ihr klein Häuschen“. Bei diesen Aussichten sollte die verbleibende Zeit bei Immobilien noch zu steuersparenden Nachfolgegestaltungen genutzt werden.
Hinweis: Die Nachteile gelten nicht für eingetragene Lebenspartnerschaften, die nach BGB wie Ehegatten gesetzlich erben. Sie gehören zwar weiterhin in die Steuerklasse III, durch den neuen persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR wirkt der anziehende Tarif aber nur auf größere Vermögen.

2. Selbst genutzte Wohnung

Bereits nach derzeitigem Recht bleibt das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim nach 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei, sofern es an den Ehepartner geht. Das gilt allerdings nur zu Lebzeiten, im Todesfall fällt das Eigenheim unter den steuerpflichtigen Nachlass. Als begünstigtes Familienwohnheim gelten dabei inländische Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Dies wird ab 2009 bei Zuwendungen unter Lebenden um den eingetragenen Lebenspartner sowie um Grundvermögen im EU- und EWR-Raum erweitert.

– Ehe- und eingetragene Lebenspartner

Über den neuen 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kommt es nun zu einer Steuerfreistellung im Erbfall. Mit der Erbschaftsteuerreform kann Ehegatten sowie dem eingetragenen Lebenspartner das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. Zudem muss der Erblasser darin bis zum Tod gewohnt haben. Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht an, sodass der Fiskus selbst Villen in Top-Lagen unangetastet lässt.

Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum entspricht der für die lebzeitige Zuwendung nach 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Allerdings muss der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf (Verkauf, Vermietung oder Verwendung als Zweitwohnsitz), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Dies tritt jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe vorliegen. Falls Witwe oder Witwer in der Zehnjahresfrist versterben oder in ein Pflegeheim wechseln, gilt das als unschädlich.

– Kinder

Über den neuen 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt es erstmals zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Diesen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehegatten das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zuwendet werden. Allerdings wird die Wohnfläche auf 200 qm begrenzt. Darüber liegende Flächen müssen sie anteilig versteuern.

Sofern weitere Kinder statt dem Eigenheim Kapitalvermögen erben oder nicht selbst im erhaltenen Haus wohnen, müssen sie ihren Erwerb oberhalb ihres persönlichen Freibetrags versteuern. Diese Differenzierung könnte Anlass für neue Verfassungsbeschwerden sein. Denn das BVerfG hatte dem Gesetzgeber auferlegt, Grund- und Kapitalvermögen gleich zu behandeln. Allerdings bezog sich diese Vorgabe darauf, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten und erst in einem zweiten Schritt gezielt Privilegien zu gewähren. Insoweit könnte die Vergünstigung für selbst genutzte Immobilien gerechtfertigt sein.

– Weiterleitung

Muss ein Erbe begünstigtes Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Auflage des Erblassers auf einen Dritten übertragen, erwirbt der Dritte von Anfang an begünstigtes Vermögen, sofern er für den Erwerb anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt.

3. Billigkeitsmaßnahmen bei Immobilien

Aufgrund der am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke soll eine zwangsweise Veräußerung allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer vermieden werden. Aus diesen Gründen gibt es gem. 28 Abs. 3 ErbStG einen gesetzlichen Anspruch auf eine zinslose Stundung der auf begünstigte Erwerbe entfallenden Erbschaftsteuer.

Der Stundungsanspruch besteht auch, wenn Eltern oder Verwandte der Steuerklassen II oder III wie z.B. Geschwister bereits im erworbenen Ein-, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum wohnen oder ein entsprechendes Grundstück nach dem Erwerb selbst nutzen. Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die Stundung. Bei Vermietung nach Beendigung der Selbstnutzung kann durch die weitere Stundung erreicht werden, dass die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann.

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn

der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen aufbringen kann. 

der Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen zahlen kann. 

der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.

4. Bewertung von Grundvermögen

Die Einzelheiten zur Feststellung von Grundbesitzwerten werden nicht wie ursprünglich geplant in einer Grundvermögensbewertungsverordnung, sondern unmittelbar in den 183 bis 198 BewG nebst Anlagen hierzu geregelt. Im Privatvermögen gehaltener Grundbesitz soll grundsätzlich mit dem Verkehrswert bemessen werden. Die Auswirkungen fallen je nach Grundstücksart unterschiedlich aus und müssen nicht zwingend zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.
Hierbei sind drei verschiedene Verfahren vorgesehen:

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird der Preis vorrangig aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien herangezogen( 183 BewG), sofern diese in genügender Anzahl vorliegen. Das wird vorrangig beim Wohneigentum möglich sein. Anstelle von Verkaufspreisen können auch von den Gutachterausschüssen ermittelte Vergleichsfaktoren für geeignete Bezugseinheiten herangezogen werden. Besonderheiten, insbesondere Wert beeinflussende Belastungen werden nicht berücksichtigt. 

Ansonsten kommen Ertragswerte ( 184 BewG) zum Ansatz, die wie bisher die erzielbaren Mieten berücksichtigen. Dabei kommt es durch Vervielfältiger über den derzeitigen Faktor 12,5 und der Hinzurechnung für den Grund und Boden zu einer höheren Bemessungsgrundlage. 

Sofern auch diese Methode nicht anwendbar ist, greift ein Sachwertverfahren ( 189 BewG) mit der Summe aus den Herstellungskosten aller auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen sowie der Bodenwert. 

Bei Mietobjekten greift das Ertragswertverfahren, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird. Das gilt für im EU- oder EWR-Raum liegende Immobilien, die nicht zum Betriebsvermögen gehören.

5. Betriebsvermögen

– Bisheriger Plan:

Nach dem Regierungsentwurf zum Erbschaftsteuerreformgesetz vom 18.1.2008 fließen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit einem deutlich höheren Wert in die Bemessungsgrundlage ein. Ausgang hierfür sollte eine Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung zu 11 Abs. 2 BewG sein. Dafür sollte es in einem zweiten Schritt eine Steuerbefreiung von bis zu 85 % geben, wenn

der Betrieb vom Erwerber 15 Jahre lang fortgeführt wird. Bei einem Verstoß muss die Steuer nachbezahlt werden, indem die Steuer unter Neuberechnung der insgesamt erhöhten Bemessungsgrundlage rückwirkend nach 175 AO neu festgesetzt wird. 

die Lohnsumme innerhalb von zehn Jahren nicht unter 70 % des Wertes vor der Übergabe sinkt. 

es innerhalb der Fünfzehnjahresfrist zu keiner schädlichen Verfügungen durch Veräußerung, Aufgabe oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen kommt, sofern die nicht im zeitlichen Zusammenhang eine Reinvestition erfolgt.

– Gefundene Lösung:

Dieses Vorhaben wurde nun modifiziert. Die Einzelheiten zur Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen werden nicht wie ursprünglich geplant in einer Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung, sondern unmittelbar in den 199 bis 203 BewG nebst Anlagen hierzu geregelt. Die bisherige Regelung zur Steuerbefreiung wurde zugunsten von zwei Optionsmöglichkeiten aufgegeben. Die Wahl ist für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.

Grundsatz 7-Jahresfrist: 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird. 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen muss stets sofort gezahlt werden. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken sein und wird nicht indexiert. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen. Pro Jahr kommt es zu einem Verschonungswegfall von 14,28 %. 

Auf Antrag 10-Jahresfrist: 100 % des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn das Unternehmen zehn Jahre fortgeführt wird. Die Lohnsumme darf am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken sein und wird nicht indexiert. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 10 % betragen. Pro Jahr kommt es zu einem Verschonungswegfall von 10 %. 

Es ist also möglich, innerhalb der Frist Arbeitnehmer zu entlassen, wenn diese später wieder in vermehrtem Umfang eingestellt werden. Beim Abstellen auf die Lohnsumme wird auf die jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme verzichtet. Bei Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern wird diese Messgröße nicht herangezogen.
Das ursprünglich vorgesehene Fallbeil innerhalb der „Wohlverhaltensfrist“ kommt also nicht zum Einsatz. Wird also die Zehnjahresfrist gewählt und verkauft der Erbe den Betrieb, bleiben 4/10 des Wertes unangetastet und nur auf den Rest wird Steuer nacherhoben.

Beispiel zur 7-Jahresfrist
: Die Lohnsumme erreicht in den 7 Jahren erreicht 585 % bei einem gemeinen Wert des Betriebes von 10 Mio. EUR. Dann bleiben zunächst 8,5 Mio. EUR steuerfrei und 1,5 Mio. EUR sind zu versteuern. Die Lohnsumme liegt damit 65 % unter der Mindestlohnsumme von 650 %, das entspricht einem Zehntel. Der Verschonungsabschlag verringert sich um ein Zehntel von 85 auf 76,5 %. Wegen des Verstoßes gegen die Lohnsummenregelung bleiben dann nur noch 7,65 Mio. EUR steuerfrei und 2,35 Mio. EUR sind zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.

Unternehmensverkauf, Betriebsaufgabe sowie die Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen führen im entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung. Das gilt bei einem Verkauf aber nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird. Hierunter fällt neben der Anschaffung von neuen Betrieben, Betriebsteilen oder Anlagengütern, die das veräußerte Vermögen ersetzen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven. Die Reinvestition muss dabei stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.
Die Definition des schädlichen Verwaltungsvermögens in 13b Abs. 2 ErbStG wird entschärft. Hierzu zählen nunmehr: 

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke mit Ausnahme einer Betriebsaufspaltung, Grundstücken innerhalb eines Konzerns i.S. des 4h EStG, einer Betriebsverpachtung, wenn der Erbe bereits Pächter war, einer Schenkung, wenn der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selber führen kann und er diesen deshalb zunächst für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an einen Dritten verpachtet hat, von Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgt, Verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. 

Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind. 

Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt. 

Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit-, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind. 

Kunstgegenstände, -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und -steine, wenn Handel oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. 

Verwaltungsvermögen unter 10 bzw. 50 %, das dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen ist. 

6. Weitere Änderungen im Überblick

Auf die Verpflichtung des Erwerbers, beim Unterschreiten der Lohnsummengrenze den fälligen Steuerbetrag selbst zu berechnen, wird verzichtet. Sie wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt. 

Die Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen oder eine andere Körperschaft führt nicht mehr zu einer schädlichen Verwendung. Es kommt damit zu einer Gleichstellung aller Umwandlungsfälle unabhängig von der Rechtsform. 

Nach 13 Abs. 1 ErbStG wird die Steuerbefreiung für nicht in vollem Umfang steuerbefreite Baudenkmale auf 85 % des Werts angehoben. Die Voraussetzungen, unter denen die Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben unverändert. 

Verbesserte steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt erbracht wurden. Dazu wird der Freibetrag in 4 Nr. 9 ErbStG für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege- oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, von 5.200 auf 20.000 EUR erhöht. 

Über 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG werden auch Zuwendungen an Wählervereinigungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Nimmt die Wählervereinigung an der jeweils nächsten Wahl nach der Zuwendung nicht teil, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. 

Ein Erwerber, auf dessen Erwerb 25 ErbStG bis zu dessen Aufhebung anwendbar war, kann die gestundete Steuer jederzeit mit ihrem Barwert ablösen. 

Bodenrichtwerte werden jeweils zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres ermittelt. Den Ländern wird die Befugnis eingeräumt, die Bodenrichtwerte häufiger (z.B. jährlich) zu ermitteln. Zudem wird den Ländern die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, anstelle Oberer Gutachterausschüsse Zentrale Geschäftsstellen wie derzeit schon in Hessen einzurichten.

Fazit

Unabhängig von den letztendlich gefundenen beiden Lösungen bleibt es dabei, dass es die neuen Privilegien für das Betriebsvermögen nur komplett gibt, wenn das Unternehmen lange fortgeführt wird und sich die Lohnsumme in etwa auf dem Niveau vor der Übergabe bewegt. Dabei lässt sich im Zeitpunkt der Übergabe nicht verlässlich kalkulieren, wie es mit dem Betrieb wirtschaftlich in den kommenden Jahren weitergehen wird. Muss der Nachfolger beispielsweise anlässlich einer Rezession oder schlechter Geschäftserfolge Mitarbeiter entlassen oder Betriebsteile verkaufen, lebt die ursprünglich nicht erhobene Erbschaftsteuer plötzlich zum Teil wieder auf. Dann kommen die Liquiditätsabflüsse an den Fiskus genau zum ungünstigsten Zeitpunkt.

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