Betriebliche Gesundheitsförderung

Als Arbeitgeber können Sie ab dem 01.01.2008 jährlich 500,00 Euro in die Gesundheitsförderung Ihrer Mitarbeiter investieren können – steuer- und sozialabgabenfrei. In betracht kommen hierfür Massnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen die Massnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Abforderungen der §§ 20 und 20a SGB V (5. Sozialgesetzbuch) genügen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungen im Präventionsleitfaden der Krankenkasse aufgeführt sind. Sollten Sie hieran näheres Interesse haben, rufen Sie uns an. Wir können Ihnen die 82 Seiten dann zusenden.

Nicht hierunter fallen Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios. Diese Leistungen wären steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Förderwürdig aber sind z.B.: Maßnahme

zur Änderung der Bewegungsgewohnheiten

gegen Suchtmittelkonsum (einschließlich Raucherentwöhnung)

gegen Stress am Arbeitplatz 

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Das Team von HRB & Partner Steuerberater wünscht Ihnen ein frohes, besinnliches Weihnachtsfest, schöne Stunden und einen guten Jahreswechsel.

Wir nutzen die Zeit vom 23.12.2024 bis 01.01.2025, um ein wenig auszuruhen und neue Kraft zu sammeln.

Am 02.01. stehen wir Ihnen dann wie gewohnt zur Verfügung.

Im Notfall erreichen Sie uns in dieser Zeit unter 02103-9841-99.