Abgeltungssteuer

Nach Verabschiedung der Unternehmensteuerreform 2008 hat das BMF einen Fragen- und Antworten-Katalog zur Abgeltungssteuer veröffentlicht.
Unter der Überschrift „Ausführungen für Jedermann zur Abgeltungssteuer“ beantwortet das BMF in knapper Form die folgenden Praxisfragen zur Einführung der Abgeltungssteuer ab 1.1.2009.

1. Wie ist die Abgeltungssteuer ausgestaltet?

Abgeltungssteuer bedeutet, dass alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Es darf aber nicht vergessen werden, dass Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzukommen.
Grundlegend beruht das Konzept der Abgeltungssteuer auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z. B. Banken) verpflichtet sind, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer des Gläubigers zukünftig grundsätzlich abgegolten, d. h. der Steuerpflichtige muss die Kapitaleinkünfte dann nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und den Einbehalt der Kirchensteuer.

2. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer?

Unter die Regelungen der Abgeltungssteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien.

3. Kann ich bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten, wie z. B. Depotgebühren, geltend machen?

Nein. Die Bemessungsgrundlage entspricht den Bruttoerträgen, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR, für Verheiratete in Höhe von 1.602 EUR reduziert werden. Damit werden typisierend Werbungskosten berücksichtigt, denn die ganz überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen hat geringere Werbungskosten als 800 EUR. Lediglich bei Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungssteuersatz von 25 %. Ohne die Pauschalierung des Werbungskostenbetrages verpufft der durch die Einführung der Abgeltungssteuer angestrebte Vereinfachungseffekt. Denn dann würde eine Vielzahl der Steuerpflichtigen eine Steuererklärung abgeben und durch das Finanzamt die Steuer auf die Kapitalerträge festsetzen lassen.

4. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 % Einkommensteuer zahlen?

Nein. Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d. h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den Einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Weitere Fragen und Antworten unter www.bundesfinanzministerium.de.