Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
(Anmerkung: wenn im Folgenden von ”Steuerberater“ die Rede ist, sind Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gleichermaßen gemeint)
Stand Januar 2015
I. Begründung und Beendigung des Vertrages
§ 1 Begründung, Umfang und Ausführung des Vertrages
1. Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der im Zeitpunkt der Leistung bestehende Auftrag maßgebend. Dieser wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
2. Der Steuerberater legt die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde.
3. Die Prüfung der Richtigkeit der dem Steuerberater vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Zahlen auf Vollständigkeit und Richtigkeit gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Rechte und Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters (z.B. Berichte, Gutachten usw.) nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
3. Macht der Auftraggeber Beanstandungen geltend, hat er dem Steuerberater die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
4. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers
1. Der Steuerberater ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich auf alle Tatsachen, die dem Steuerberater im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangt sind.
2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber den Steuerberater von dieser Verpflichtung entbindet oder die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
3. Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Diese Personen bzw. Unternehmen sind vom Steuerberater vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
4. Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
5. Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
6. Zu den Handakten im Sinne des § 3 Abs. 5 gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
7. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die Unterlagen auf eigene Kosten und Gefahr zurückzuschicken. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
§ 4 Verletzung von Mitwirkungspflichten
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Ist die Frist fruchtlos verstrichen, darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Aufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 5 Erfüllung
Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet weder durch den Tod noch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder -im Falle einer Gesellschaft- durch deren Auflösung.
§ 6 Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
II. Vergütung
§ 7 Bemessung der Vergütung
1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der ”Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“.
2. Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
§ 8 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 9 Fälligkeit
Die Gebühr entsteht und wird gem. § 7 StBGebV fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
§ 10 Verjährung der Vergütungsansprüche
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde (§ 196 Abs. 1Nr. 15, § 201 BGB).
§ 11 Vorschuss
1. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
2. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater seine weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
III. Haftung
§ 13 Haftpflichtversicherung
Selbstständige Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften sind gesetzlich zum Abschluss einer Berufs-Haftpflichtversicherung verpflichtet. Die Mindestversicherungssumme beträgt EUR 250.000.
§ 14 Haftungsumfang
Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 15 Haftungsbeschränkungen
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf EUR 1.000.000 begrenzt. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von EUR 250.000 ist durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall möglich.
2. Übt der Steuerberater seine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus (Sozietät), ist die Beschränkung der Haftung auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten, wirksam, wenn das Mitglied der Sozietät namentlich bezeichnet wird und der Auftraggeber durch eine gesonderte und von ihm unterschriebene Zustimmungserklärung sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt hat.
3. Auf Wunsch des Auftraggebers führt der Steuerberater im Einzelfall eine Höherversicherung über die Mindestversicherungssumme hinaus herbei. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
§ 16 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
IV Schlussbestimmungen
§ 17 Anwendbares Recht
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
§ 18 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
§ 19 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 20 Änderungen und Ergänzungen der AAB
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.