Freistellung zur Pflege von erkrankten Kindern

In der täglichen Praxis fragen mich häufig Arbeitgeber, inwiefern Arbeitnehmer zur Betreuung eines erkrankten Kindes einen Freistellungsanspruch haben.

Vorab das Wichtigste:

Arbeitnehmer haben nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Die Arbeitnehmer haben gemäß § 45 SGB V einen Krankengeldanspruch gegen ihre Krankenkasse. Dieser setzt voraus, dass es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch auf Krankengeld bei Pflege eines erkrankten Kindes besteht nur, wenn neben der Betreuungsperson auch das betreute Kind über einen eigenen Krankenversicherungsschutz verfügt. Hieran fehlt es z. B. dann, wenn das zu betreuende Kind über den nichtbetreuenden Elternteil privat versichert ist.

Der Anspruch besteht in jedem Jahr für jedes Kind längstens für 10, bei alleinerziehenden Versicherten für 20 Arbeitstage; insgesamt – also bei Erkrankung mehrerer Kinder – besteht für Versicherte der Krankengeldanspruch für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr. Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld vor, hat der Arbeitnehmer den oben bereits erwähnten arbeitsrechtlichen Anspruch auf unbezahlte Freistellung für die Dauer dieses Anspruchs.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Schlöffel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

eMail: schloeffel@haas-law.de
Web: www.haas-law.de
Tel. 0211. 49140-0

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