EuGH bejaht die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Seit dem Jahr 2004! Ist die Frage offen, ob eine zwingende Angabe in einer Rechnung, z.B. die Identifikationsnummer, mit rückwirkender Wirkung nachgeholt werden kann, wenn die ursprüngliche Rechnung diesen formellen Mangel enthielt (Urteil EuGH v. 15.09.2016 – C-518/14). Die Deutsche Finanzverwaltung hat in diesen Fällen den Vorsteuerabzug nicht zugelassen. Der Vorsteuerabzug konnte dann in dem Jahr nachgeholt werden, in dem die Rechnung korrigiert wurde.

Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof gegen die Auffassung der Deutschen Steuerverwaltung entschieden, dass eine solche rückwirkende Berichtigung möglich ist. Wichtig hierbei ist, dass dadurch für zurückliegende Jahre, also die Jahre zwischen der ursprünglichen (falschen) Rechnung und der korrigierten Rechnung (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) keine Verzinsung berechnet werden darf.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie die Deutsche Finanzverwaltung mit diesem für sie ungünstigen Urteil umgeht. Der EuGH hat nämlich die Mitgliedsstaaten befugt, Sanktionen zu verhängen, die Verzinsung aber bereits als unverhältnismäßig bezeichnet.

>> Hier finden Sie den gesamten Text des Steuerberaterverbandes Düsseldorf e.V. EuGH, Urt. v. 15.09.2016, C-518/14, StBdirekt-Nr. 016380 zum Download.