I. Definition
Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und brauchen weder ihre Umsätze zu versteuern, noch sind sie berechtigt, Vorsteuern in Abzug zu bringen. Es handelt sich um eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmer und für die Finanzverwaltung gleichermaßen. Kleinunternehmer können auf die Begünstigung verzichten, indem sie zur Regelbesteuerung optieren.
Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern,
die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben
wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (Brutto), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
II. Rechtsfolgen
Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, nicht zu erheben.
Kleinunternehmer dürfen keine Rechnungenmit gesondertem Steuerausweis schreiben und besitzen kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben).
Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und die Steuer, die vom letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) geschuldet wird (Einfuhrumsatzsteuer), hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.
Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird.
III. Option
Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG ist an keine Form gebunden (z.B. Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden.
Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat und bindet ihn für fünf Jahre (§ 19 Abs. 2 S. 2 UStG). Eine Rücknahme der Erklärung ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen.
Beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung und umgekehrt ergeben sich naturgemäß Zuordnungsprobleme einzelner Umsätze. Es gilt der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und nicht die Vereinnahmung. Insofern sind auch vor dem Übergang gezahlte Anzahlungen zu versteuern, wenn die Ausführung des Umsatzes in den Zeitraum der Regelbesteuerung fällt.