Zuwendungen, die anlässlich einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung den Arbeitnehmern gewährt werden, bleiben steuerfrei. Der Begriff der Herkömmlichkeit beurteilt sich seit 2002 ausschließlich nach der Häufigkeit der Veranstaltungen sowie dem Umfang der Kosten.
Die Frage der Steuerfreiheit bestimmt sich ab 1.1.2002 ausschließlich nach dem Umfang der Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung.
Die Grenze von 110 EUR gilt unverändert fort. Sie ist nicht von der Dauer der Veranstaltung abhängig, verdoppelt sich also nicht etwa bei einem 2-tägigen Betriebsausflug. Wird die 110 EUR – Grenze nicht überschritten, sind die Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung als Leistungen im eigenen betrieblichen Interesse ab 2002 auch bei einer 2- oder mehrtägigen Betriebsveranstaltung lohnsteuerfrei.
Für die Häufigkeit von Betriebsveranstaltungen gilt, dass sie nicht mehr als zweimal pro Kalenderjahr stattfinden dürfen. Feiert das Unternehmen im Jahr mehr als 2 steuerfreie Betriebsfeste, ist für die Frage, welche beiden Betriebsveranstaltungen begünstigt sind, die zeitliche Reihenfolge unerheblich. Der Arbeitgeber sollte sinnvollerweise die Veranstaltungen mit den höchsten Kosten als 1. und 2. und damit lohnsteuerfreie Betriebsveranstaltung wählen.
Veranstaltung | Kosten pro Arbeitnehmer |
Halbtagesfahrt mit Bus | 60,00 EUR |
Tagesausflug Betriebsfest | 100,00 EUR |
Weihnachtsfeier | 80,00 EUR |
Gestaltungstipps
Der Arbeitgeber wählt den Halbtagesausflug mit den niedrigsten Kosten als dritte und damit lohnsteuerpflichtige Betriebsveranstaltung.
Stellt sich z. B. erst bei der Lohnsteuer-Außenprüfung heraus, dass die bisher gewählte Versteuerung zu einer höheren Abgabenlast führt, so darf der Arbeitgeber auch noch zu diesem Zeitpunkt die übernommene pauschale Lohnsteuer zu Gunsten einer anderen, für ihn steuerlich vorteilhaften Veranstaltung korrigieren.
Nimmt beispielsweise ein Geschäftsführer an den einzelnen Weihnachtsfeiern der verschiedenen Abteilungen teil, ist die Grenze von 2 Veranstaltungen ohne Bedeutung.
Begünstigt ist die Teilnahme an allen Feiern, falls sie der Erfüllung beruflicher Aufgaben des Geschäftsführers dient. Entsprechend zu verfahren ist bei Personalchefs, Betriebsratsmitgliedern oder anderen Arbeitnehmern, deren Dienstpflichten den Besuch von Betriebsveranstaltungen umfasst.