I. Definition
Abfindungen werden vom Arbeitgeber insbesondere als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes bei Kündigungen, gezahlt.
Steuerfrei war bis 2005 eine Abfindung nur dann, wenn die Zahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber und/oder durch einen gerichtlichen Beschluss steht. Sonstige Ansprüche, die sich der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung bereits erdient hat, wie z.B. rückständiges Gehalt oder Tantiemen, sind keine Abfindungen.
Hinweis: Die Vorschrift § 3 Nr. 9 EStG (Steuerfreiheit) wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Abfindungen werden jedoch – soweit die Voraussetzungen vorliegen – weiterhin als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt (sogn. Fünftelregelung) besteuert.
II. Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung von Abfindungen
– Ein steuerliches Dienstverhältnis muss endgültig aufgelöst worden sein (dies gilt z.B. nicht für Versetzungen innerhalb eines Konzerns).
– Die Auflösung des Dienstverhältnisses muss durch den Arbeitgeber oder durch ein Gerichtsurteil veranlasst sein. Unerheblich ist, wer die Kündigung ausspricht. Arbeitsvertragliche Erfüllungsleistungen und Entschädigungen sind voneinander abzugrenzen. Abfindungen können sich auch durch Änderungen des Sozialplans ergeben. Erforderlich ist stets ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis.
– Die Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, kann eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.
III. Besteuerung von Abfindungen
Rechtslage bis 31.12.1998 | Die vor dem 01.01.1999 zugeflossenen steuerpflichtigen Abfindungen werden mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert, wenn die Abfindung: |
Rechtslage ab 01.01.1999 | Soweit Abfindungen als Entschädigung für entgehende oder entgangene Einnahmen (= außerordentliche Einkünfte) gezahlt werden, kann die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) Anwendung finden. Der Arbeitgeber hat die Fünftelregelung nur dann anzuwenden, wenn sie zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (Günstigerprüfung). (Sondernummer= BStBl 2000 I S. 138 (Anwendung der Fünftelregelung nach § 39 b Abs. 3 S.9 EStG bei außerordentlichen Einkünften)) |
Abfindungen und die für den ggf. steuerpflichtigen Teil der Abfindungen einbehaltene Lohnsteuer sind im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
Auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist lediglich der steuerpflichtige Teil der Abfindung und die darauf entfallende Lohnsteuer gesondert zu bescheinigen.
Eine zurückbezahlte Abfindung wird im Abflussjahr berücksichtigt.
Bei der Behandlung von Abfindungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland ist der Zeitpunkt des Zuflusses und der individuell geschlossene Abfindungsvertrag maßgeblich.
Die Anwendung der Fünftelregelung kommt nur in Betracht, wenn die Entschädigungsleistungen innerhalb eines Veranlagungszeitraums gezahlt werden und damit zu einer Zusammenballung von Einkünften führen. Besteht die Entschädigung aus mehreren sachlich oder zeitlich zusammenhängenden Teilen, so sind diese einheitlich zu betrachten.